wattkompass

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 11.07.2026

Anbieter

wattkompassInhaber: Kevin BibaMäbenberger Straße 2591166 GeorgensgmündDeutschlandTelefon: +49 151 29898570E-Mail: info@wattkompass.comUmsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE349528057

– nachfolgend „wattkompass“ genannt –

1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, bei denen wattkompass gegenüber dem Kunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als Verkäufer, Lieferant, Planer, Projektkoordinator, Auftragnehmer, Werkunternehmer oder sonstiger vertraglicher Leistungserbringer auftritt.

1.2

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über Beratung, Planung, Projektierung, Verkauf, Lieferung, Montage, Installation, Anschluss, Inbetriebnahme, Einweisung und Dokumentation von:

  1. a)Photovoltaikanlagen und Solarmodulen,
  2. b)Wechselrichtern, Leistungsoptimierern und sonstiger Leistungselektronik,
  3. c)Montagesystemen, Unterkonstruktionen und Dachbefestigungen,
  4. d)Batteriespeichern und sonstigen Stromspeichersystemen,
  5. e)Energiemanagement-, Mess-, Steuerungs- und Kommunikationssystemen,
  6. f)Notstrom-, Ersatzstrom-, Backup-, Umschalt- und Inselnetzlösungen,
  7. g)Wallboxen, Ladeeinrichtungen und Lastmanagementsystemen,
  8. h)Wärmepumpen und zugehörigen Regelungs-, Speicher- und Hydrauliksystemen,
  9. i)Warmwasserspeichern, Pufferspeichern, Frischwasserstationen und Zirkulationssystemen,
  10. j)Zählerschränken, Unterverteilungen, Schutz- und Schalteinrichtungen,
  11. k)Leitungen, Kabeln, Rohrleitungen, Armaturen und Anschlussmaterialien,
  12. l)Kommunikations-, Netzwerk- und Steuerungskomponenten,
  13. m)Fundamenten, Konsolen und sonstigem anlagenspezifischem Zubehör, soweit vereinbart,
  14. n)projektbezogenen Neben-, Anmelde-, Dokumentations- und Koordinationsleistungen.
1.3

Die vorstehend genannten Produkte und Leistungen werden nachfolgend zusammenfassend als „Anlage“, „System“, „Projekt“, „Ware“, „Komponenten“ oder „Vertragsleistung“ bezeichnet. Maßgeblich ist die konkrete Bedeutung im jeweiligen Zusammenhang sowie die individuelle Leistungsbeschreibung.

1.4

wattkompass bietet im Rahmen der von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfassten Verträge keine bloße Vermittlung eines Liefer-, Montage- oder Installationsvertrages an. Der Vertrag über den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang wird ausschließlich zwischen wattkompass und dem Kunden geschlossen.

1.5

Kunde ist jede natürliche oder juristische Person sowie jede rechtsfähige Personengesellschaft, die mit wattkompass einen Vertrag abschließt.

1.6

Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1.7

Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.8

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit einzelne Regelungen nicht ausdrücklich nur für eine der beiden Kundengruppen gelten.

1.9

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen eines Unternehmenskunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn wattkompass ihrer Einbeziehung ausdrücklich zugestimmt hat.

1.10

Individuell ausgehandelte Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser Vorrang gilt unabhängig davon, in welcher gesetzlich zulässigen Form die Individualabrede getroffen wurde.

1.11

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B – VOB/B –, wird nicht Vertragsbestandteil, sofern ihre Geltung nicht im konkreten Einzelfall ausdrücklich vereinbart und dem Kunden der vollständige Text rechtzeitig vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wurde.

2. Vertragspartnerschaft und Verantwortlichkeit von wattkompass

2.1

Der Vertrag über die im individuellen Angebot beschriebenen Produkte und Leistungen kommt ausschließlich zwischen dem Kunden und wattkompass zustande.

2.2

wattkompass ist gegenüber dem Kunden vertraglicher Ansprechpartner und schuldet die vollständige und vertragsgemäße Erbringung des vereinbarten Leistungsumfangs.

2.3

Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche handwerklichen, technischen, planerischen, logistischen oder organisatorischen Leistungen durch von wattkompass beauftragte Nachunternehmer, Fachbetriebe, Planer, Lieferanten, Hersteller, Spediteure oder sonstige Erfüllungsgehilfen erbracht werden.

2.4

Die von wattkompass eingesetzten Nachunternehmer, Fachbetriebe, Lieferanten und sonstigen Projektbeteiligten werden durch ihre Mitwirkung am Projekt grundsätzlich nicht Vertragspartner des Kunden.

2.5

Der Kunde schuldet den von wattkompass eingesetzten Nachunternehmern, Lieferanten oder sonstigen Projektbeteiligten keine eigene Vergütung für die von wattkompass geschuldete Vertragsleistung.

2.6

Rechnungen für die von wattkompass geschuldete Vertragsleistung werden ausschließlich von wattkompass gestellt.

2.7

Zahlungen an Nachunternehmer, Lieferanten, deren Mitarbeiter oder sonstige Projektbeteiligte wirken gegenüber wattkompass nur dann schuldbefreiend, wenn wattkompass den Kunden zuvor ausdrücklich zur Zahlung an den betreffenden Empfänger ermächtigt hat.

2.8

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Zahlungsbedingungen oder sonstige Vertragsbedingungen der von wattkompass eingesetzten Nachunternehmer, Lieferanten oder Hersteller werden nicht Bestandteil des Vertrages zwischen wattkompass und dem Kunden.

2.9

Herstellergarantiebedingungen können unabhängig davon für eine zusätzlich zur gesetzlichen Mängelhaftung gewährte Herstellergarantie gelten.

2.10

Vertragliche Erfüllungs-, Nacherfüllungs-, Mängel-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche aus dem mit wattkompass geschlossenen Vertrag können unmittelbar gegenüber wattkompass geltend gemacht werden.

2.11

Der Kunde ist nicht verpflichtet, sich zur Durchsetzung seiner gesetzlichen Mängelrechte ausschließlich oder vorrangig an einen Nachunternehmer, Lieferanten oder Hersteller zu wenden.

2.12

Unmittelbare Ansprüche des Kunden gegenüber Herstellern, Netzbetreibern, Messstellenbetreibern oder sonstigen Dritten aufgrund eigener gesetzlicher oder vertraglicher Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.

2.13

Die rechtliche Einordnung des jeweiligen Vertrages als Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkaufvertrag, Kaufvertrag mit Montageverpflichtung, Werkvertrag, Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag, Dienstvertrag oder gemischter Vertrag richtet sich nach dem tatsächlichen Inhalt und Schwerpunkt des konkreten Vertrages. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben uneingeschränkt anwendbar.

3. Einsatz von Nachunternehmern und qualifizierten Fachbetrieben

3.1

wattkompass ist berechtigt, zur Erfüllung der eigenen vertraglichen Verpflichtungen geeignete Nachunternehmer, Fachbetriebe, Planer, Lieferanten, Hersteller, Spediteure und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

3.2

Zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten werden ausschließlich durch Unternehmen beziehungsweise Personen ausgeführt, die nach den wattkompass vorgelegten Nachweisen über die für die betreffende Tätigkeit erforderliche fachliche und rechtliche Berechtigung verfügen.

3.3

Hierzu gehören, soweit für die jeweilige Tätigkeit gesetzlich erforderlich, insbesondere:

  1. a)eine Eintragung in die Handwerksrolle für das betreffende zulassungspflichtige Handwerk,
  2. b)eine Eintragung in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers,
  3. c)eine Meister-, Betriebsleiter- oder vergleichbare Fachqualifikation,
  4. d)eine handwerks- oder gewerberechtliche Ausübungsberechtigung,
  5. e)personenbezogene Fachkunde- oder Sachkundenachweise,
  6. f)Zertifizierungen für Arbeiten an Kälte- oder Kältemittelkreisläufen,
  7. g)sonstige gesetzlich vorgeschriebene Zulassungen, Registrierungen oder Nachweise.
3.4

wattkompass lässt sich die für den vorgesehenen Einsatz maßgeblichen Nachweise vor der Beauftragung beziehungsweise vor dem erstmaligen Einsatz des betreffenden Fachbetriebes vorlegen und prüft diese im zumutbaren Umfang auf Plausibilität, Gültigkeit und Bezug zum vorgesehenen Gewerk.

3.5

Zeitlich befristete Nachweise sollen in angemessenen Abständen erneut geprüft werden.

3.6

Soweit nach Art und Umfang des Gewerks erforderlich, kann wattkompass außerdem geeignete Nachweise über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung verlangen.

3.7

Die fachtechnische Leitung und Verantwortung innerhalb eines zulassungspflichtigen Gewerks erfolgt durch den hierfür qualifizierten Fachbetrieb beziehungsweise dessen fachlich verantwortliche Person.

3.8

wattkompass bleibt unabhängig von der fachtechnischen Eigenverantwortung des eingesetzten Fachbetriebes gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Erfüllung der von wattkompass übernommenen Vertragsleistung verantwortlich.

3.9

wattkompass haftet im gesetzlichen Umfang für das Verschulden der zur Vertragserfüllung eingesetzten Erfüllungsgehilfen.

3.10

Der Kunde hat grundsätzlich keinen Anspruch auf den Einsatz eines bestimmten Nachunternehmers, sofern dessen Identität nicht ausdrücklich als wesentliche Grundlage des Vertrages vereinbart wurde.

3.11

wattkompass darf einen vorgesehenen Nachunternehmer durch einen anderen, für das betreffende Gewerk fachlich und rechtlich geeigneten Nachunternehmer ersetzen, sofern:

  1. a)die vereinbarte Vertragsleistung hierdurch nicht wesentlich verändert wird,
  2. b)keine Qualitäts- oder Sicherheitsminderung eintritt,
  3. c)keine berechtigten Interessen des Kunden beeinträchtigt werden und
  4. d)dem Kunden hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.
3.12

Vertragsänderungen, Zusatzaufträge, kostenrelevante Anweisungen, Beanstandungen, Fristsetzungen und sonstige rechtserhebliche Erklärungen sind grundsätzlich gegenüber wattkompass abzugeben.

3.13

Unmittelbare technische Abstimmungen mit dem eingesetzten Fachpersonal vor Ort sind zulässig, soweit sie den vereinbarten Leistungsumfang nicht verändern und keine zusätzlichen Kosten, Terminänderungen oder sonstigen Vertragsänderungen auslösen.

3.14

Beauftragt der Kunde einen von wattkompass eingesetzten Nachunternehmer ohne vorherige Bestätigung durch wattkompass eigenständig mit zusätzlichen oder abweichenden Leistungen, werden diese Leistungen nicht Bestandteil des Vertrages mit wattkompass. wattkompass haftet für solche eigenständig beauftragten Fremdleistungen nur, soweit wattkompass deren Veranlassung, Auswahl oder Ausführung zu vertreten hat.

4. Vertragsunterlagen und Rangfolge

4.1

Inhalt und Umfang der geschuldeten Vertragsleistung ergeben sich aus den bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Vertragsunterlagen.

4.2

Bei Widersprüchen zwischen mehreren Vertragsunterlagen gilt grundsätzlich folgende Rangfolge:

  1. a)individuell ausgehandelte Vereinbarungen und bestätigte Vertragsänderungen,
  2. b)das vom Kunden angenommene individuelle Angebot beziehungsweise die Auftragsbestätigung,
  3. c)die projektbezogene Leistungs-, Liefer- und Schnittstellenbeschreibung,
  4. d)ausdrücklich einbezogene technische Anlagen, Pläne, Schemata und Datenblätter,
  5. e)diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4.3

Die speziellere und projektbezogene Regelung geht einer allgemeineren Regelung vor.

4.4

Herstellerdatenblätter, Bedienungsanleitungen und technische Dokumentationen werden insoweit Vertragsbestandteil, wie sie:

  1. a)im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung konkret bezeichnet werden,
  2. b)die vereinbarte Beschaffenheit einer Komponente bestimmen oder
  3. c)für die vertragsgemäße und sichere Verwendung der Komponente maßgeblich sind.
4.5

Abbildungen, Visualisierungen, Dachbelegungsentwürfe, schematische Darstellungen, Prospekte und Beispielbilder dienen grundsätzlich der Information und Veranschaulichung.

4.6

Soweit eine Darstellung nicht ausdrücklich als maßstabsgerechter oder verbindlicher Ausführungsplan bezeichnet wurde, begründet sie keine Verpflichtung zu einer vollständig identischen optischen oder maßlichen Ausführung.

4.7

Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden aufgrund öffentlicher Aussagen, Produktbeschreibungen, Muster oder vereinbarter Beschaffenheitsmerkmale bleiben unberührt.

4.8

Der Kunde hat die im Angebot aufgenommenen persönlichen und projektbezogenen Angaben auf offensichtliche Fehler zu prüfen. Dies betrifft insbesondere:

  1. a)Name und Anschrift,
  2. b)Rechnungs- und Anlagenanschrift,
  3. c)Eigentums- und Nutzungsverhältnisse,
  4. d)Gebäude- und Verbrauchsdaten,
  5. e)Produktbezeichnungen und Mengen,
  6. f)Anlagenleistung und Speicherkapazität,
  7. g)gewünschte Zusatzfunktionen,
  8. h)technische Annahmen,
  9. i)vorgesehene Liefer-, Montage- und Aufstellorte.
4.9

Erkennbare Unrichtigkeiten sind wattkompass möglichst vor Vertragsannahme mitzuteilen. Eigene Prüf-, Hinweis- und Planungspflichten von wattkompass bleiben unberührt.

5. Angebot und Vertragsschluss

5.1

Darstellungen von Produkten und Leistungen auf der Website, in sozialen Medien, Prospekten, Präsentationen oder allgemeinen Informationsunterlagen stellen grundsätzlich kein verbindliches Vertragsangebot dar.

5.2

Der Kunde erhält grundsätzlich ein individuelles Angebot, in dem die vorgesehenen Produkte, Leistungen, Preise und wesentlichen Projektbedingungen beschrieben werden.

5.3

Ist das Angebot ausdrücklich als verbindlich ausgestaltet, kommt der Vertrag durch dessen rechtzeitige und unveränderte Annahme durch den Kunden zustande.

5.4

Ist das Angebot ausdrücklich als unverbindlich oder freibleibend gekennzeichnet, stellt die Beauftragung durch den Kunden ein Vertragsangebot dar. Bei Verbrauchern kommt der Vertrag in diesem Fall erst durch eine Auftragsbestätigung von wattkompass in Textform oder durch eine sonstige ausdrückliche Annahmeerklärung zustande.

Die bloße Terminabstimmung, technische Vorprüfung, Materialreservierung, Lieferankündigung oder sonstige Vorbereitungshandlung stellt gegenüber Verbrauchern keine Vertragsannahme dar.

Gegenüber Unternehmern kann die Annahme auch durch den für den Kunden erkennbaren Beginn der vertraglich geschuldeten Leistung erfolgen.

5.5

Eine Annahme unter Änderungen, Einschränkungen oder Ergänzungen gilt als neues Vertragsangebot. Ein Vertrag mit dem geänderten Inhalt kommt erst zustande, wenn wattkompass der Änderung zustimmt.

5.6

Die Vertragsannahme kann insbesondere erfolgen durch:

  1. a)eigenhändige Unterschrift,
  2. b)elektronische Signatur,
  3. c)Bestätigung über eine Angebotssoftware,
  4. d)E-Mail,
  5. e)eine sonstige eindeutige Annahmeerklärung.
5.7

Ein Vertragsschluss unter einer Bedingung oder einem Vorbehalt gilt nur, wenn die betreffende Bedingung oder der betreffende Vorbehalt im Angebot oder in der Auftragsbestätigung eindeutig bezeichnet wurde.

5.8

Ein Vorbehalt kann sich insbesondere beziehen auf:

  1. a)eine abschließende technische Prüfung,
  2. b)eine Vor-Ort-Prüfung,
  3. c)die Prüfung der Dach- oder Gebäudeeignung,
  4. d)eine Finanzierungszusage,
  5. e)eine Netzanschlussprüfung,
  6. f)eine Genehmigung oder Zustimmung,
  7. g)die Verfügbarkeit bestimmter Komponenten.
5.9

Vertragsrelevante Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sollen zur eindeutigen Dokumentation in Textform festgehalten werden. Der gesetzliche Vorrang tatsächlich getroffener Individualabreden bleibt hiervon unberührt.

5.10

Bei Verträgen mit Verbrauchern stellt wattkompass die gesetzlich erforderlichen Verbraucherinformationen, eine Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular gesondert bereit, soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

6. Gegenstand und Umfang der Vertragsleistung

6.1

Der konkret geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot, der Auftragsbestätigung und den ausdrücklich einbezogenen Vertragsunterlagen.

6.2

Abhängig von der individuellen Vereinbarung kann die Vertragsleistung insbesondere umfassen:

  1. a)Erfassung und Bewertung von Objekt- und Verbrauchsdaten,
  2. b)Vor-Ort-Termine und Bestandsaufnahmen,
  3. c)technische Projektierung und Systemauslegung,
  4. d)Dachbelegungs-, String-, Wechselrichter- und Speicherauslegung,
  5. e)Auslegung von Wallbox-, Lastmanagement- und Energiemanagementsystemen,
  6. f)Auslegung einer Wärmepumpe und der zugehörigen hydraulischen Komponenten,
  7. g)überschlägige oder normgerechte Heizlastberechnung, sofern ausdrücklich bezeichnet,
  8. h)Lieferung der im Angebot bezeichneten Komponenten und des erforderlichen Zubehörs,
  9. i)Gerüst-, Hub-, Hebe- oder Zugangstechnik, sofern ausdrücklich enthalten,
  10. j)mechanische Montage,
  11. k)Dachmontage und Unterkonstruktion,
  12. l)elektrische Installation und Anschlussarbeiten,
  13. m)Zählerschrank-, Verteiler- und Schutztechnikarbeiten,
  14. n)Heizungs-, Sanitär- und Hydraulikarbeiten,
  15. o)Leitungsverlegung, Kernbohrungen und Wanddurchführungen,
  16. p)Inbetriebnahme und Parametrierung,
  17. q)Funktionsprüfungen und Einweisung,
  18. r)Netzbetreiberanmeldungen und technische Inbetriebnahmeunterlagen,
  19. s)Unterstützung bei vereinbarten Registrierungen,
  20. t)Übergabe der vereinbarten Anlagen- und Produktdokumentation,
  21. u)Rückbau, Abtransport und Entsorgung bestehender Komponenten, sofern ausdrücklich enthalten.
6.3

Schuldet wattkompass nach dem individuellen Vertrag eine funktionsfähige Gesamtanlage oder ein betriebsbereites Gesamtsystem, umfasst die Vertragsleistung auch diejenigen Klein-, Befestigungs-, Dichtungs-, Leitungs-, Schutz-, Anschluss- und Hilfsmaterialien, die zur Erreichung des konkret vereinbarten Erfolgs innerhalb der beschriebenen Schnittstellen objektiv erforderlich sind.

6.4

Nicht automatisch enthalten sind umfangreiche bauliche, statische, elektrische, hydraulische oder infrastrukturelle Ertüchtigungen außerhalb der im Angebot beschriebenen Schnittstellen.

6.5

Nicht Bestandteil der Vertragsleistung sind, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot aufgeführt oder zur Erreichung des konkret vereinbarten Erfolgs zwingend geschuldet sind:

  1. a)förmliche statische Berechnungen oder Gutachten,
  2. b)zerstörende Untersuchungen verdeckter Bauteile,
  3. c)umfassende Dachsanierungs-, Zimmerer-, Spengler- oder Abdichtungsarbeiten,
  4. d)Beseitigung bereits bestehender Gebäude-, Dach-, Elektro-, Feuchtigkeits- oder Korrosionsschäden,
  5. e)Asbest-, Schadstoff-, Schimmel- oder Altlastenuntersuchungen,
  6. f)Schadstoffsanierungen und Spezialentsorgungen,
  7. g)Erd-, Tiefbau-, Pflaster-, Garten- oder Landschaftsbauarbeiten,
  8. h)umfangreiche Maurer-, Putz-, Fliesen-, Trockenbau-, Maler- oder Schreinerarbeiten,
  9. i)Brandschutzgutachten oder umfassende bauliche Brandschutzmaßnahmen,
  10. j)Erneuerung oder Erweiterung des öffentlichen Netzanschlusses,
  11. k)Leistungen des Netzbetreibers oder Messstellenbetreibers,
  12. l)behördliche Gebühren und Entgelte Dritter,
  13. m)Einholung privatrechtlicher Zustimmungen von Eigentümern, Vermietern, Wohnungseigentümergemeinschaften, Nachbarn oder sonstigen Berechtigten,
  14. n)Herstellung oder Verbesserung von Internet-, Mobilfunk- oder WLAN-Verbindungen,
  15. o)laufende Software-, Cloud-, Mobilfunk-, Internet-, Plattform- oder Lizenzkosten,
  16. p)Rechts-, Steuer-, Versicherungs- oder Finanzierungsberatung,
  17. q)Garantie einer Förderung, Finanzierung oder steuerlichen Behandlung,
  18. r)Abschluss oder Wechsel von Stromliefer-, Einspeise-, Messstellen- oder Tarifverträgen,
  19. s)regelmäßige Wartungs- und Inspektionsleistungen nach der Übergabe,
  20. t)Rückbau von Heizöltanks, Gasleitungen, Kaminen oder sonstigen Altanlagen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
6.6

Bezeichnungen wie „Komplettanlage“, „Komplettlösung“, „betriebsbereit“, „schlüsselfertig“ oder „aus einer Hand“ sind anhand der konkreten Leistungs-, Liefer- und Schnittstellenbeschreibung auszulegen.

6.7

Wird eine betriebsbereite Komplettlösung zugesagt, sind die zur Erreichung des beschriebenen Betriebszustands erforderlichen Leistungen innerhalb der vereinbarten Schnittstellen geschuldet. Wesentliche Einschränkungen oder Ausschlüsse müssen im individuellen Angebot klar bezeichnet sein.

6.8

Leistungen, die der Kunde nach Vertragsschluss zusätzlich wünscht oder die aufgrund erst später erkennbarer Umstände erforderlich werden, richten sich nach Abschnitt 24 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

6.9

wattkompass übergibt dem Kunden die vertraglich vereinbarten und die gesetzlich erforderlichen Unterlagen. Der konkrete Dokumentationsumfang richtet sich nach Art und Umfang des Projekts.

7. Planung, Projektierung und technische Grundlagen

7.1

Planungen, Auslegungen, Berechnungen und technische Empfehlungen erfolgen auf Grundlage:

  1. a)der vom Kunden bereitgestellten Angaben und Unterlagen,
  2. b)der bei einer vereinbarten Besichtigung erkennbaren Gegebenheiten,
  3. c)der ohne zerstörende Untersuchung zugänglichen Bauteile,
  4. d)der dokumentierten technischen Annahmen,
  5. e)der Daten der vorgesehenen Komponenten,
  6. f)der zum Planungszeitpunkt bekannten gesetzlichen und technischen Anforderungen.
7.2

Eine vor der abschließenden Bestandsaufnahme erstellte Planung kann vorläufig sein. Die endgültige Ausführungsplanung kann von den tatsächlich festgestellten Maßen, Leitungswegen, Anschlusspunkten und baulichen Gegebenheiten abhängen.

7.3

Eine gesonderte förmliche Fachplanung, Ausführungsplanung, statische Berechnung, Schallberechnung, normgerechte Heizlastberechnung, Rohrnetzberechnung, elektrotechnische Netzberechnung oder Brandschutzplanung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich Bestandteil des Angebots ist.

Unabhängig davon schuldet wattkompass die Planung, Prüfung und Auslegung, die erforderlich ist, um die konkret vereinbarte Vertragsleistung sicher, funktionsfähig, fachgerecht und im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen Vorgaben und anerkannten Regeln der Technik auszuführen.

Die Nichtbeauftragung eines gesonderten Gutachtens oder einer gesondert vergüteten Berechnung entbindet wattkompass nicht von gesetzlichen Prüf-, Hinweis- und Aufklärungspflichten.

7.4

Soweit keine förmliche statische Berechnung vereinbart wurde, umfasst die Leistung keine uneingeschränkte Bestätigung der Tragfähigkeit des gesamten Gebäudes oder Daches.

7.5

Ergeben sich erkennbare Anhaltspunkte für eine beschädigte, ungeeignete oder statisch zweifelhafte Konstruktion, wird wattkompass den Kunden hierauf hinweisen und erforderlichenfalls eine weitergehende Prüfung verlangen.

7.6

Technische Planungen werden nach Maßgabe:

  1. a)der vereinbarten Beschaffenheit,
  2. b)der anwendbaren gesetzlichen Anforderungen,
  3. c)der anerkannten Regeln der Technik,
  4. d)der einschlägigen Herstelleranforderungen und
  5. e)der anwendbaren Netzbetreibervorgaben

erstellt und umgesetzt.

7.7

Soweit der Kunde Pläne, Berechnungen oder sonstige technische Unterlagen bereitstellt, darf wattkompass grundsätzlich von deren Richtigkeit ausgehen, soweit keine offensichtlichen Unstimmigkeiten oder konkreten Zweifel bestehen.

7.8

Eigene Plausibilitäts-, Prüf-, Hinweis- und Warnpflichten von wattkompass und den eingesetzten Fachbetrieben bleiben unberührt.

7.9

Eine Freigabe von sichtbaren Leitungswegen, Komponentenpositionen oder gestalterischen Ausführungen durch den Kunden bestätigt die betreffende Auswahl. Sie entbindet wattkompass und die eingesetzten Fachbetriebe nicht von eigenen technischen, gesetzlichen oder sicherheitsbezogenen Pflichten.

7.10

Ertrags-, Verbrauchs-, Einsparungs-, Autarkie-, Amortisations-, Effizienz- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind Prognosen auf Grundlage der jeweils dokumentierten Annahmen.

7.11

Eine Prognose stellt keine Garantie eines bestimmten Ergebnisses dar, sofern wattkompass nicht ausdrücklich und eindeutig einen bestimmten Erfolg oder Wert garantiert hat.

7.12

An den von wattkompass oder beauftragten Planern erstellten und urheberrechtlich geschützten Planungsunterlagen verbleiben die Urheberrechte beim jeweiligen Urheber. Der Kunde erhält nach vollständiger Bezahlung das Recht, die projektbezogenen Unterlagen für Errichtung, Betrieb, Wartung, Reparatur und spätere Änderung der konkreten Anlage zu verwenden. Zwingende gesetzliche Nutzungs- und Herausgaberechte bleiben unberührt.

8. Informations- und Mitwirkungspflichten des Kunden

8.1

Der Kunde stellt wattkompass alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für Angebot, Planung, Lieferung, Montage, Installation, Anmeldung, Inbetriebnahme und Dokumentation erforderlich sind.

8.2

Hierzu können insbesondere gehören:

  1. a)vollständige Kontakt- und Anschriftdaten,
  2. b)korrekte Anlagen- und Rechnungsanschrift,
  3. c)Eigentums- und Nutzungsverhältnisse,
  4. d)Strom-, Wärme- und Warmwasserverbrauch,
  5. e)vorhandene Lastprofile und Verbrauchsabrechnungen,
  6. f)Angaben zu bestehenden Stromerzeugungs-, Speicher-, Lade- und Heizungsanlagen,
  7. g)Gebäudepläne, Grundrisse, Dachpläne und Schnitte,
  8. h)Angaben zu Baujahr, Gebäudehülle, Dämmstandard, Wohn- und Nutzfläche,
  9. i)Angaben zu Dachform, Dachmaterial, Dachzustand, Dachneigung und Unterkonstruktion,
  10. j)Angaben zu Verschattung, Blitzschutz und besonderen Dachaufbauten,
  11. k)Angaben zu Zählerschrank, Hausanschluss, Erdung und Potentialausgleich,
  12. l)Angaben zu Heizflächen, Vorlauftemperaturen, Hydraulik und Warmwasserbedarf,
  13. m)Informationen zu bekannten Mängeln, Schäden oder Störungen,
  14. n)Netzbetreiber-, Messstellenbetreiber- oder Behördenunterlagen,
  15. o)erforderliche Vollmachten, Erklärungen und Unterschriften.
8.3

Der Kunde hat wattkompass auf ihm bekannte besondere Umstände hinzuweisen, insbesondere auf:

  1. a)Dachundichtigkeiten, Feuchtigkeit oder Vorschäden,
  2. b)statische Bedenken oder Verformungen,
  3. c)Asbest, künstliche Mineralfasern, Schadstoffe oder Altlasten,
  4. d)Denkmalschutz oder Gestaltungssatzungen,
  5. e)vorhandene Blitzschutzsysteme,
  6. f)verdeckte Leitungen, Rohre, Tanks, Schächte oder unterirdische Einrichtungen,
  7. g)Rechte oder Nutzungen Dritter,
  8. h)Besonderheiten einer Wohnungseigentümergemeinschaft,
  9. i)bestehende Garantien oder Wartungsverträge,
  10. j)geplante Umbauten oder Nutzungsänderungen.
8.4

Ist der Kunde nicht alleiniger Eigentümer des Grundstücks oder Gebäudes, stellt er sicher, dass alle für das Projekt erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer, Vermieter, Miteigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft oder sonstigen Berechtigten rechtzeitig vorliegen.

8.5

Der Kunde informiert wattkompass unverzüglich über nach Vertragsschluss eintretende Änderungen, die für Planung oder Ausführung relevant sind.

8.6

Der Kunde stellt erforderliche Unterschriften, Betreibererklärungen, Vollmachten und sonstige Mitwirkungshandlungen innerhalb angemessener Frist zur Verfügung.

8.7

Die Mitwirkungspflichten des Kunden entbinden wattkompass und die eingesetzten Fachbetriebe nicht von eigenen Prüf-, Hinweis-, Schutz- oder Aufklärungspflichten.

8.8

Führen schuldhaft unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben oder eine sonstige vom Kunden zu vertretende Mitwirkungsverzögerung nachweislich zu zusätzlichem Aufwand oder Verzögerungen, kann wattkompass die hieraus entstehenden gesetzlichen Ansprüche geltend machen.

8.9

Zusätzliche Kosten können nur verlangt werden, soweit:

  1. a)eine Pflichtverletzung des Kunden vorliegt,
  2. b)der zusätzliche Aufwand hierdurch verursacht wurde,
  3. c)wattkompass den Aufwand nicht selbst zu vertreten hat und
  4. d)eine vertragliche oder gesetzliche Anspruchsgrundlage besteht.
8.10

Soweit möglich und zumutbar, wird wattkompass den Kunden zunächst auf eine fehlende Mitwirkung hinweisen und eine angemessene Frist zur Nachholung setzen.

8.11

Ist eine erforderliche Mitwirkung auch nach angemessener Fristsetzung nicht erfolgt, darf wattkompass die hiervon betroffenen Leistungen bis zur Nachholung aussetzen. Gesetzliche Kündigungs-, Entschädigungs- und Schadensersatzrechte bleiben unberührt.

9. Zugang zum Anlagenstandort und Arbeitsbedingungen

9.1

Der Kunde ermöglicht wattkompass und den eingesetzten Fachbetrieben zu den abgestimmten Terminen Zugang zum Grundstück, Gebäude und zu den erforderlichen Arbeitsbereichen.

9.2

Dies kann insbesondere folgende Bereiche betreffen:

  1. a)Dach und Dachboden,
  2. b)Zählerschrank und Hausanschlussraum,
  3. c)Keller, Heizraum und Technikraum,
  4. d)Garage, Carport und Stellplätze,
  5. e)Außenbereiche und Aufstellflächen,
  6. f)Leitungswege und Schächte,
  7. g)Räume mit vorhandener Anlagen- oder Netzwerktechnik.
9.3

Der Kunde räumt die erforderlichen Arbeitsbereiche frei und entfernt beziehungsweise schützt empfindliche, wertvolle oder leicht beschädigbare Gegenstände, soweit ihm dies zumutbar ist.

9.4

Der Kunde stellt vorhandene und funktionsfähige Anschlüsse für Baustrom und Wasser zur Verfügung, soweit diese für die vereinbarten Arbeiten benötigt werden und nichts anderes vereinbart wurde.

9.5

Zufahrten und Aufstellflächen müssen für die vorgesehene Nutzung durch Lieferfahrzeuge, Gerüste, Hubgeräte oder Krane geeignet sein. Dem Kunden bekannte Einschränkungen sind wattkompass rechtzeitig mitzuteilen.

9.6

Der Kunde stellt sicher, dass Bewohner, Nutzer, Besucher und Haustiere die Arbeiten nicht gefährden und eingerichtete Sicherheitsbereiche beachten.

9.7

Der Kunde darf den eingesetzten Mitarbeitern und Nachunternehmern keine Anweisungen erteilen, die Arbeitsschutz, technische Regeln, Herstelleranforderungen oder den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang beeinträchtigen.

9.8

Die Verantwortung für Arbeitsschutz, fachgerechte Baustelleneinrichtung und sichere Ausführung der Arbeiten verbleibt bei wattkompass beziehungsweise den hierfür zuständigen Fachbetrieben.

9.9

wattkompass und die eingesetzten Fachbetriebe schützen die unmittelbar betroffenen Arbeitsbereiche in angemessenem Umfang und hinterlassen diese nach Abschluss der Arbeiten in einem ordnungsgemäßen Zustand.

9.10

Eine vollständige Bauendreinigung oder Wiederherstellung nicht ausdrücklich beauftragter Oberflächen ist nur geschuldet, wenn dies vereinbart wurde oder Schäden durch wattkompass beziehungsweise dessen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

9.11

Kann ein verbindlich abgestimmter Vor-Ort-, Liefer- oder Montagetermin aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden und konnten die hierdurch entstehenden Kosten trotz zumutbarer Maßnahmen nicht vermieden werden, kann wattkompass Ersatz der tatsächlich entstandenen, erforderlichen und angemessenen Mehrkosten verlangen. wattkompass wird Ursache und Höhe der Mehrkosten nachvollziehbar darlegen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Eine pauschale Vertragsstrafe wird nicht vereinbart.

10. Direktanlieferung, Entgegennahme und Zwischenlagerung bis zur Installation

10.1Grundsätze der Direktanlieferung

Die im Rahmen des Projekts vorgesehenen Komponenten können, soweit dies im individuellen Angebot vorgesehen oder vor Versand mit dem Kunden abgestimmt wurde, unmittelbar vom Hersteller, Großhändler, Lieferanten, Logistikunternehmen oder einer Spedition an die vereinbarte Lieferanschrift beziehungsweise an den Anlagenstandort geliefert werden.

10.2

Eine solche Direktanlieferung erfolgt im Rahmen der von wattkompass geschuldeten Vertragsleistung. Der Hersteller, Großhändler, Lieferant, Frachtführer oder Spediteur wird hierdurch nicht Vertragspartner des Kunden.

10.3

wattkompass bleibt gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Veranlassung der von wattkompass geschuldeten Lieferung verantwortlich.

10.4

Die bloße Anlieferung von Komponenten stellt weder den Beginn der Montage noch die Fertigstellung, Inbetriebnahme oder Abnahme der Gesamtanlage dar.

10.5Ankündigung und Terminabstimmung

Bei nicht paketversandfähigen Speditions- oder Frachtlieferungen erfolgt die Anlieferung nur nach konkreter Terminankündigung oder Vereinbarung eines angemessenen Lieferfensters.

Mehrkosten wegen einer fehlgeschlagenen Anlieferung können dem Kunden nur auferlegt werden, wenn die Anlieferung ausreichend konkret angekündigt oder vereinbart war und der Kunde die Nichtannahme zu vertreten hat.

10.6

Der Kunde stellt wattkompass eine erreichbare Telefonnummer sowie gegebenenfalls eine alternative Kontaktperson für die Lieferabstimmung zur Verfügung.

10.7

Der Kunde stellt sicher, dass zum vereinbarten oder angekündigten Liefertermin eine volljährige und zur Entgegennahme berechtigte Person am Lieferort anwesend ist.

10.8

Der Kunde kann eine andere volljährige Person zur Entgegennahme bestimmen. Er hat diese Person über die wesentlichen Prüf-, Dokumentations- und Lagerpflichten nach diesem Abschnitt zu informieren.

10.9

Eine unbeaufsichtigte Abstellung auf einem öffentlich zugänglichen Grundstücksteil, Gehweg, Straßenbereich oder sonstigen ungesicherten Ort erfolgt nur aufgrund einer ausdrücklichen Abstellvereinbarung. Der Kunde soll eine eigenständige Abstellgenehmigung für hochwertige Anlagenkomponenten nur nach vorheriger Abstimmung mit wattkompass erteilen.

10.10Zufahrt, Abladeort und Entladung

Der Kunde stellt sicher, dass der vereinbarte Lieferort für das eingesetzte Lieferfahrzeug im üblichen und zumutbaren Umfang erreichbar ist.

10.11

Der vorgesehene Ablade- und Zwischenlagerort muss:

  1. a)ausreichend tragfähig,
  2. b)möglichst eben,
  3. c)frei zugänglich,
  4. d)für die Abmessungen und das Gewicht der Lieferung geeignet und
  5. e)ohne Gefährdung von Personen, Gebäuden, Fahrzeugen oder Sachen nutzbar sein.
10.12

Der konkrete Ablade- und Zwischenlagerort wird, soweit aufgrund der Art oder Größe der Lieferung erforderlich, vor der Lieferung abgestimmt.

10.13

Der genaue Umfang der Entladeleistung ergibt sich aus dem Angebot oder der Lieferankündigung. Ohne ausdrückliche abweichende Vereinbarung umfasst die Anlieferung nicht automatisch:

  1. a)das Tragen durch Treppenhäuser,
  2. b)den Transport über Treppen oder nicht barrierefreie Zugänge,
  3. c)den Transport durch enge Türen oder Flure,
  4. d)den Transport in Keller- oder Dachräume,
  5. e)den Einsatz eines Krans, Staplers oder sonstigen Sondergeräts,
  6. f)umfangreiche innerbetriebliche oder innerhäusliche Transportleistungen.
10.14

Der Kunde hat wattkompass vor der Versandfreigabe auf ihm bekannte Zufahrtsbeschränkungen hinzuweisen, insbesondere auf:

  1. a)Gewichtsbeschränkungen,
  2. b)enge Zufahrten,
  3. c)niedrige Durchfahrtshöhen,
  4. d)nicht tragfähige Hof- oder Pflasterflächen,
  5. e)Baustellen, Straßensperrungen oder behördliche Einschränkungen,
  6. f)fehlende Wendemöglichkeiten,
  7. g)sonstige besondere örtliche Verhältnisse.
10.15

Ist der vorgesehene Ablade- oder Lagerort mit dem eingesetzten Fahrzeug oder üblichen Entladehilfsmitteln nicht sicher erreichbar, stimmen die Parteien eine geeignete alternative Lösung ab.

10.16

Kann eine ordnungsgemäß angekündigte oder verbindlich abgestimmte Anlieferung aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden, kann wattkompass Ersatz der hierdurch tatsächlich entstehenden, erforderlichen und angemessenen Mehrkosten verlangen.

Dies kann insbesondere Kosten einer erneuten Anfahrt, Zwischenlagerung, Standzeit, Umladung oder Neuorganisation umfassen. Eine pauschale Vertragsstrafe oder pauschale Bearbeitungsgebühr wird hierdurch nicht vereinbart.

10.17Empfangsbestätigung und Sichtprüfung

Der Kunde beziehungsweise die zur Entgegennahme bestimmte Person darf den Erhalt der Lieferung auf einem Lieferschein, Frachtbrief oder elektronischen Empfangsnachweis bestätigen.

10.18

Eine solche Unterschrift bestätigt grundsätzlich nur:

  1. a)die Entgegennahme der bezeichneten Packstücke beziehungsweise Ladungsträger,
  2. b)den Zeitpunkt der Entgegennahme und
  3. c)gegebenenfalls äußerlich erkennbare Vorbehalte.
10.19

Die Unterzeichnung eines Liefer- oder Empfangsnachweises stellt keine Abnahme der Gesamtanlage und kein Anerkenntnis der Mangelfreiheit des Inhalts dar.

10.20

Der Kunde beziehungsweise die empfangsberechtigte Person soll die Lieferung bei Übergabe im zumutbaren Umfang äußerlich prüfen. Die Sichtprüfung soll sich insbesondere erstrecken auf:

  1. a)Anzahl der angelieferten Paletten, Pakete oder Ladungsträger,
  2. b)deutlich sichtbare Beschädigungen der Verpackung,
  3. c)eingedrückte, eingerissene oder durchnässte Kartonagen,
  4. d)beschädigte Paletten oder Transportgestelle,
  5. e)sichtbare Glasbrüche oder Verformungen,
  6. f)erkennbare Kipp-, Stoß- oder Sturzschäden,
  7. g)fehlende oder geöffnete Verpackungssicherungen,
  8. h)offensichtliche Abweichungen von den Lieferpapieren.
10.21

Der Kunde ist nicht verpflichtet, versiegelte, verschraubte oder transportsicher verpackte Komponenten bei der Anlieferung zu öffnen oder vollständig auszupacken.

Insbesondere besteht keine Pflicht des Kunden, Solarmodule, Stromspeicher, Wechselrichter, Wärmepumpen oder sonstige empfindliche Komponenten selbst aus der Transportverpackung zu entnehmen.

10.22

Sichtbare Verpackungs-, Transport- oder Mengenschäden sollen möglichst unmittelbar auf dem Lieferschein, Frachtbrief oder elektronischen Zustellnachweis konkret vermerkt und fotografisch dokumentiert werden.

10.23

Bei erheblichen sichtbaren Schäden, einer erkennbaren Sicherheitsgefahr oder einem offensichtlich vollständigen Verlust eines wesentlichen Packstücks soll der Kunde wattkompass möglichst vor einer Annahmeverweigerung kontaktieren.

Ist eine sofortige Rücksprache nicht möglich und erscheint die Annahme wegen eines erheblichen Schadens oder einer konkreten Sicherheitsgefahr unzumutbar, darf der Kunde die Annahme des betroffenen Packstücks verweigern. Der Grund ist möglichst genau zu dokumentieren.

10.24

Eine unterbliebene Sichtprüfung, Dokumentation oder unverzügliche Mitteilung führt bei einem Verbraucher nicht automatisch zum Verlust gesetzlicher Mängel-, Nacherfüllungs- oder Schadensersatzrechte.

Für Unternehmer bleiben gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten unberührt.

10.25Obhut und Zwischenlagerung

Werden Komponenten vor Beginn der Montage oder Installation am Anlagenstandort angeliefert und dem Kunden beziehungsweise einer von ihm bestimmten Person übergeben, hat der Kunde die Komponenten bis zur Übernahme durch wattkompass beziehungsweise den eingesetzten Fachbetrieb mit angemessener Sorgfalt zu verwahren.

10.26

Die Zwischenlagerung ist eine projektbezogene Mitwirkungs- und Obhutspflicht aus dem Hauptvertrag. Sie begründet keinen eigenständigen entgeltlichen Verwahrungsvertrag.

10.27

Der Kunde stellt einen geeigneten Zwischenlagerort zur Verfügung, der unter Berücksichtigung der Art der gelieferten Komponenten insbesondere:

  1. a)trocken,
  2. b)ausreichend belüftet,
  3. c)gegen Niederschlag und aufsteigende Feuchtigkeit geschützt,
  4. d)gegen unbefugten Zugriff gesichert,
  5. e)gegen Diebstahl angemessen geschützt,
  6. f)standsicher und tragfähig,
  7. g)frei von aggressiven Chemikalien oder schädlichen Dämpfen,
  8. h)außerhalb offensichtlich gefährdeter Arbeits- und Verkehrswege und
  9. i)innerhalb der rechtzeitig mitgeteilten Herstelleranforderungen temperiert

sein muss.

10.28

Besondere technische Lagereinrichtungen, ein Gefahrstofflager, eine spezielle Versicherung oder sonstige über eine übliche sichere Zwischenlagerung hinausgehende Maßnahmen schuldet der Kunde nur, wenn dies vor Vertragsschluss individuell vereinbart wurde.

Herstellerbezogene Lager- und Handhabungsanforderungen binden den Kunden nur, soweit sie ihm rechtzeitig und in verständlicher Form mitgeteilt wurden.

10.29

Die Komponenten dürfen grundsätzlich nicht ungeschützt im Freien, auf öffentlichen Flächen, in offen zugänglichen Carports oder an sonstigen ungesicherten Orten gelagert werden, sofern wattkompass einer solchen Lagerung nicht ausdrücklich zugestimmt hat und die Komponenten hierfür geeignet sowie ausreichend geschützt sind.

10.30

Der Kunde hat die gelagerten Komponenten vor folgenden Einwirkungen zu schützen:

  1. a)Regen, Schnee und stehender Nässe,
  2. b)Frost oder übermäßiger Hitze, soweit die Komponenten hierfür empfindlich sind,
  3. c)schädlicher direkter Sonneneinstrahlung,
  4. d)mechanischen Stößen und Erschütterungen,
  5. e)Umkippen, Abrutschen oder Herabfallen,
  6. f)Überfahren oder Anfahren,
  7. g)Baustellenstaub und erheblicher Verschmutzung,
  8. h)Feuer, Funkenflug und offenen Zündquellen,
  9. i)unbefugter Benutzung oder Manipulation,
  10. j)Zugriff durch Kinder, Tiere oder unbefugte Dritte.

10.31Besondere Anforderungen an Photovoltaikmodule

Photovoltaikmodule sind bis zur Montage in der vorgesehenen Transportverpackung und Transportlage zu belassen, soweit keine andere Anweisung erteilt wird.

Der Kunde darf insbesondere nicht:

  1. a)auf Module oder Modulverpackungen treten,
  2. b)schwere Gegenstände auf den Modulen abstellen,
  3. c)Transportbänder oder Rahmen eigenmächtig entfernen,
  4. d)Module ohne geeignete Hilfsmittel umstapeln,
  5. e)Modulglas oder Rahmen durch Anlehnen, Schieben oder Kippen belasten,
  6. f)einzelne Module aus einer gesicherten Palette entnehmen.

10.32Besondere Anforderungen an Speicher und elektrische Komponenten

Stromspeicher, Wechselrichter, Energiemanagementsysteme, Wallboxen und sonstige elektrische Komponenten sind trocken und innerhalb der rechtzeitig mitgeteilten zulässigen Lager- und Temperaturbedingungen aufzubewahren.

Der Kunde darf diese Komponenten vor der fachgerechten Installation insbesondere nicht:

  1. a)öffnen,
  2. b)zerlegen,
  3. c)elektrisch anschließen,
  4. d)laden oder entladen,
  5. e)einschalten oder in Betrieb nehmen,
  6. f)Software- oder Firmwareänderungen vornehmen,
  7. g)eigenmächtig mit anderen Komponenten verbinden.
10.33

Stromspeicher und Batteriemodule sind vor Stößen, Durchdringung, Kurzschluss, Feuchtigkeit, starker Erwärmung und sonstigen mechanischen oder thermischen Belastungen zu schützen.

Beschädigte, verformte, auffällig erwärmte, riechende, rauchende oder anderweitig ungewöhnliche Batterieverpackungen dürfen nicht geöffnet oder unnötig bewegt werden.

Bei Anzeichen einer möglichen Batterie- oder Brandgefahr sind unverzüglich die erforderlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen einzuleiten und wattkompass sowie erforderlichenfalls Feuerwehr oder Rettungsdienst zu informieren.

10.34Besondere Anforderungen an Wärmepumpen und hydraulische Komponenten

Wärmepumpen, Verdichter-, Kältekreis- und Hydraulikkomponenten sind entsprechend der vorgesehenen Transport- und Lagerposition aufzubewahren.

Sie dürfen nicht über die vom Hersteller zugelassenen Neigungswinkel hinaus gekippt oder ohne geeignete Transportmittel bewegt werden.

Anschlüsse, Lamellen, Ventile, Sensoren, Rohrstutzen und Gehäuseteile sind vor mechanischer Beschädigung zu schützen. Wasserführende oder frostempfindliche Komponenten sind vor Frost zu schützen, soweit sie nicht vollständig entleert und für die betreffenden Temperaturen geeignet sind.

10.35Verpackungen, Paletten und Transportgestelle

Originalverpackungen, Paletten, Transportgestelle, Kantenschutzelemente und Transportsicherungen dürfen vor der Installation grundsätzlich nicht entfernt, verändert oder entsorgt werden, soweit wattkompass keine abweichende Anweisung erteilt.

Als Mehrweg-, Leih- oder Rückgabeverpackung gekennzeichnete Transportmittel bleiben Eigentum des jeweiligen Berechtigten und sind bis zur Abholung oder Rückgabe aufzubewahren.

10.36Bewegung und Veränderung der Ware

Der Kunde darf die angelieferten Komponenten ohne vorherige Abstimmung grundsätzlich nicht an einen anderen Standort verbringen.

Eine geringfügige Bewegung innerhalb des vereinbarten Lagerbereichs ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, die betreffende Komponente sicher bewegt werden kann, Hersteller- und Sicherheitshinweise eingehalten werden und keine Beschädigungsgefahr besteht.

Schwere, empfindliche oder transportsicher fixierte Komponenten dürfen nur durch geeignete und ausreichend qualifizierte Personen mit den erforderlichen Hilfsmitteln bewegt werden.

10.37Mitteilung von Auffälligkeiten

Stellt der Kunde nach der Anlieferung eine Beschädigung, Durchnässung, Verformung, ungewöhnliche Erwärmung, einen Diebstahl, einen Verlust oder eine sonstige Auffälligkeit fest, hat er wattkompass hierüber unverzüglich zu informieren.

Der Kunde soll den festgestellten Zustand möglichst fotografisch dokumentieren und die betroffene Komponente bis zur weiteren Abstimmung nicht öffnen, anschließen oder unnötig bewegen.

10.38Fehlender Lagerplatz und Lagerdauer

Steht kein geeigneter Lagerplatz zur Verfügung, hat der Kunde wattkompass hierüber vor der Versandfreigabe beziehungsweise unverzüglich nach Kenntnis zu informieren.

Die Parteien stimmen in diesem Fall eine geeignete Lösung ab. Diese kann insbesondere in einer Verschiebung der Anlieferung, einer zeitgleichen Lieferung und Montage, einer anderweitigen Zwischenlagerung oder einer geeigneten Schutz- und Sicherungsmaßnahme bestehen.

Die Obhutspflicht besteht nur für einen unter Berücksichtigung von Art, Größe, Wert, beanspruchter Lagerfläche, angekündigtem Montagezeitraum und Ursache einer etwaigen Verzögerung zumutbaren Zeitraum.

10.39

Verzögert sich die Montage ausschließlich aus einem von wattkompass zu vertretenden Grund wesentlich über den angekündigten oder angemessenen Zeitraum hinaus, ist der Kunde nicht verpflichtet, die Komponenten zeitlich unbegrenzt auf eigene Kosten weiter zwischenzulagern.

Die Parteien stimmen in diesem Fall eine angemessene Lösung ab. Erforderliche zusätzliche Umlagerungs-, Abhol- oder Schutzkosten richten sich nach dem jeweiligen Verantwortungsbereich und den gesetzlichen Vorschriften.

10.40Verantwortlichkeit, Gefahr und Eigentum

Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden an den angelieferten Komponenten, die er durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung seiner Mitwirkungs-, Schutz- oder Obhutspflichten verursacht.

Eine Ersatzpflicht setzt voraus, dass eine konkrete Pflichtverletzung vorliegt, der Kunde diese zu vertreten hat, die Pflichtverletzung für den Schaden ursächlich war und ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.

Der Kunde haftet nicht allein deshalb, weil sich die Komponenten nach der Anlieferung auf seinem Grundstück oder in seinem Gebäude befunden haben.

Insbesondere besteht keine verschuldensunabhängige Haftung des Kunden für bereits bei Übergabe vorhandene Schäden, verdeckte Transport- oder Herstellungsfehler, Schäden trotz ordnungsgemäßer Lagerung, unzureichende Verpackung oder Schäden, die wattkompass beziehungsweise dessen Erfüllungsgehilfen verursacht haben.

Die gesetzlichen Vorschriften über Gefahrübergang, Eigentum, Widerruf und Rückabwicklung bleiben unberührt. Die Direktanlieferung stellt keine Abnahme der Gesamtanlage dar und führt nicht pauschal zu einer von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Gefahrverlagerung auf den Kunden.

11. Verdeckte Gegebenheiten, vorhandene Mängel und Gefahrstoffe

11.1

Planung und Kalkulation beruhen auf den bei Vertragsschluss bekannten und bei einer Besichtigung ohne zerstörende Eingriffe erkennbaren Gegebenheiten.

11.2

Erst während der Arbeiten erkennbare Umstände können insbesondere sein:

  1. a)beschädigte oder nicht tragfähige Dachkonstruktionen,
  2. b)abweichende oder mehrlagige Dachaufbauten,
  3. c)verdeckte Feuchtigkeit, Korrosion oder Fäulnis,
  4. d)nicht dokumentierte Leitungen oder Rohrführungen,
  5. e)fehlende oder unzureichende Erdung,
  6. f)unzulässige oder nicht normgerechte Bestandsinstallationen,
  7. g)ungeeignete Zähler- oder Verteileranlagen,
  8. h)unzureichende Rohrdimensionen oder hydraulische Fehlfunktionen,
  9. i)Schadstoffe oder kontaminierte Baustoffe,
  10. j)zusätzliche Brandschutzanforderungen,
  11. k)Abweichungen zwischen Planunterlagen und tatsächlichem Bestand.
11.3

Werden solche Umstände festgestellt, darf wattkompass die betroffenen Arbeiten vorübergehend unterbrechen, soweit dies aus technischen, rechtlichen oder sicherheitsbezogenen Gründen erforderlich ist.

11.4

wattkompass informiert den Kunden über die festgestellten Umstände und erläutert die voraussichtlich erforderlichen Prüfungen, Änderungen oder Zusatzleistungen.

11.5

Eine zusätzliche Vergütung entsteht nicht allein durch die Feststellung eines verdeckten Umstands. Voraussetzung ist eine Vereinbarung über die zusätzliche Leistung oder eine sonstige gesetzliche Anspruchsgrundlage.

11.6

Ist eine sofortige Maßnahme zwingend erforderlich, um eine akute Gefahr für Personen, Gebäude oder Anlage abzuwenden, darf wattkompass die objektiv notwendigen Sicherungsmaßnahmen durchführen, wenn der Kunde nicht rechtzeitig erreichbar ist.

11.7

Der Umfang solcher Maßnahmen ist auf das zur unmittelbaren Gefahrenabwehr Erforderliche zu beschränken. Der Kunde ist anschließend unverzüglich zu informieren.

11.8

wattkompass haftet nicht für bereits vorhandene Gebäude- oder Anlagenmängel, soweit wattkompass oder ein eingesetzter Erfüllungsgehilfe diese nicht verursacht, verstärkt oder pflichtwidrig übersehen hat.

11.9

Besteht ein begründeter Verdacht auf Asbest, künstliche Mineralfasern, kontaminierte Bauteile oder andere Gefahrstoffe, dürfen die Arbeiten bis zu einer fachgerechten Untersuchung und Freigabe eingestellt werden.

11.10

Untersuchung, Sanierung, Spezialentsorgung und sonstige Gefahrstoffmaßnahmen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

11.11

Die Kostenverteilung für zusätzliche Prüf-, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen richtet sich danach, aus wessen Verantwortungsbereich deren Erforderlichkeit stammt und welche vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchsgrundlagen bestehen.

12. Technische Änderungen und Produktersetzungen

12.1

Die im Vertrag konkret bezeichneten Hauptkomponenten dürfen nicht ohne Zustimmung des Kunden durch andere Modelle ersetzt werden, wenn sich hierdurch vereinbarte Eigenschaften, Qualität, Leistung, Optik, Garantiebedingungen oder Kompatibilität wesentlich verändern.

12.2

Hauptkomponenten sind insbesondere:

  1. a)Solarmodule,
  2. b)Wechselrichter,
  3. c)Batteriespeicher,
  4. d)Wallboxen,
  5. e)Wärmepumpen,
  6. f)zentrale Energiemanagement- und Backup-Komponenten,
  7. g)wesentliche Speicher- und Hydraulikkomponenten.
12.3

Wird ein vereinbartes Produkt nicht mehr hergestellt, nicht mehr geliefert oder ist es aus einem von wattkompass nicht zu vertretenden Grund nicht verfügbar, wird wattkompass dem Kunden eine technisch und qualitativ geeignete Alternative anbieten.

12.4

Der Einsatz einer alternativen Hauptkomponente bedarf der Zustimmung des Kunden.

12.5

Unwesentliche Änderungen bei untergeordneten Befestigungs-, Leitungs-, Schutz-, Dichtungs- oder Verbindungskomponenten sind zulässig, wenn:

  1. a)die Änderung technisch oder rechtlich erforderlich oder sachlich zweckmäßig ist,
  2. b)mindestens Gleichwertigkeit besteht,
  3. c)keine Funktions-, Qualitäts- oder Sicherheitsminderung eintritt,
  4. d)keine wesentliche optische Beeinträchtigung entsteht,
  5. e)keine zusätzlichen Kosten für den Kunden entstehen und
  6. f)die Änderung dem Kunden zumutbar ist.
12.6

Technisch unvermeidbare und handelsübliche geringfügige Abweichungen bei Farbe, Oberfläche oder Maß stellen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Gesamtoptik und Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

12.7

Änderungen, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben, behördlicher Anforderungen, Netzbetreibervorgaben oder anerkannter Regeln der Technik erforderlich werden, werden mit dem Kunden abgestimmt, soweit sie den Leistungsumfang, die Kosten, Termine oder wesentliche Produkteigenschaften betreffen.

12.8

Eine zusätzliche Vergütung ist nicht geschuldet, soweit eine Änderung erforderlich wird, weil wattkompass oder ein Erfüllungsgehilfe eine vertraglich geschuldete Planung, Prüfung, Kalkulation oder Ausführung fehlerhaft oder unvollständig erbracht hat.

12.9

Können sich die Parteien über eine erforderliche wesentliche Änderung oder Produktersetzung nicht einigen, richten sich die weiteren Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften.

13. Besondere Bestimmungen für Photovoltaikanlagen

13.1

Die im Vertrag angegebene Anlagenleistung in Kilowattpeak bezeichnet grundsätzlich die addierte Nennleistung der installierten Photovoltaikmodule unter standardisierten Prüfbedingungen.

13.2

Die Kilowattpeak-Leistung stellt keine Zusage einer zu jedem Zeitpunkt tatsächlich verfügbaren Ausgangsleistung und keine Garantie eines bestimmten Jahresertrags dar.

13.3

Der tatsächliche Energieertrag wird insbesondere beeinflusst durch:

  1. a)Sonneneinstrahlung und Wetterverlauf,
  2. b)Ausrichtung und Neigung,
  3. c)Verschattung,
  4. d)Modultemperatur,
  5. e)Verschmutzung und Schnee,
  6. f)Alterung und Degradation,
  7. g)Wechselrichterwirkungsgrad und Systemverluste,
  8. h)Netzabschaltungen und netzseitige Begrenzungen,
  9. i)Anlagenverfügbarkeit und Wartungszustand,
  10. j)gesetzliche oder netztechnische Einspeisebegrenzungen.
13.4

Ertragsberechnungen sind Prognosen. Eine Garantie eines bestimmten Ertrags besteht nur, wenn diese ausdrücklich und eindeutig vereinbart wurde.

13.5

Eine formale Bestätigung der statischen Tragfähigkeit des Daches ist nur geschuldet, wenn eine statische Berechnung oder ein entsprechender Nachweis ausdrücklich zum Leistungsumfang gehört.

13.6

Ergeben sich bei Besichtigung oder Montage erkennbare Anhaltspunkte für eine unzureichende Tragfähigkeit oder einen erheblichen Sanierungsbedarf, darf wattkompass die Montage bis zu einer weiteren fachlichen Klärung aussetzen.

13.7

Die Installation einer Photovoltaikanlage stellt keine Bestätigung dar, dass das gesamte Dach frei von Vorschäden, Undichtigkeiten, Alterungserscheinungen oder Sanierungsbedarf ist.

13.8

wattkompass bleibt für die fachgerechte Ausführung der im Rahmen der Montage hergestellten Befestigungen, Anschlüsse, Abdichtungen und Durchdringungen verantwortlich.

13.9

Vorhandene Dachmängel und erforderliche Dachsanierungen sind nicht Bestandteil der PV-Montage, sofern ihre Beseitigung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

13.10

Besteht eine äußere Blitzschutzanlage, sind eine förmliche Blitzschutzplanung, Trennungsabstandsberechnung oder umfassende Anpassung nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Maßnahmen, ohne die die vereinbarte Anlage nicht sicher, rechtmäßig oder nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet werden kann, bleiben hiervon unberührt.

Werden solche Maßnahmen erst nach Vertragsschluss erkennbar und sind sie nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst, gilt Abschnitt 24. wattkompass darf die betroffenen Arbeiten bis zur technischen und vertraglichen Klärung aussetzen.

13.11

Eine im Angebot dargestellte Modulbelegung kann angepasst werden, wenn tatsächliche Maße, Sicherheitsabstände, Dachaufbauten, Verschattungen, Brandschutzanforderungen oder sonstige technische Gründe dies erforderlich machen.

13.12

Wesentliche Veränderungen der Anlagenleistung, Modulanzahl oder sichtbaren Gesamtgestaltung werden vor Ausführung mit dem Kunden abgestimmt.

13.13

Die Einbindung vorhandener Module, Wechselrichter, Speicher oder sonstiger Bestandskomponenten ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

13.14

Die technische Einbindbarkeit von Bestandskomponenten kann insbesondere abhängen von:

  1. a)Alter und Zustand,
  2. b)vorhandener Dokumentation,
  3. c)elektrischen Kennwerten,
  4. d)Kommunikationsprotokollen,
  5. e)Herstellerfreigaben,
  6. f)geltenden technischen Anforderungen.
13.15

wattkompass übernimmt keine eigene Produkt- oder Herstellergarantie für vom Kunden bereitgestellte Bestandskomponenten.

13.16

wattkompass bleibt für eine fehlerhafte eigene Planung, Prüfung oder Einbindung solcher Komponenten im gesetzlichen Umfang verantwortlich.

13.17

Eine Erweiterung, Umrüstung oder Wiederverwendung vorhandener Komponenten kann Auswirkungen auf bestehende Herstellergarantien, Netzbetreiberunterlagen, Vergütungsregelungen oder Registrierungen haben. Eine Prüfung dieser Auswirkungen ist nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich zum Leistungsumfang gehört oder für die vertragsgemäße Ausführung zwingend erforderlich ist.

14. Stromspeicher und Energiemanagementsysteme

14.1

Bei Stromspeichern ist zwischen Bruttokapazität, Nettokapazität und nutzbarer Kapazität zu unterscheiden. Maßgeblich ist die im individuellen Angebot konkret bezeichnete Kapazität.

14.2

Eine im Angebot ausdrücklich als nutzbare Kapazität bezeichnete Größe ist Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit, soweit keine ausdrücklich angegebenen technischen Toleranzen oder Betriebsbedingungen entgegenstehen.

14.3

Die im laufenden Betrieb verfügbare Kapazität kann insbesondere beeinflusst werden durch:

  1. a)Sicherheits- und Mindestladezustände,
  2. b)Batterietemperatur,
  3. c)Lade- und Entladeleistung,
  4. d)Zellalterung und Degradation,
  5. e)Schutzfunktionen des Batteriemanagementsystems,
  6. f)Betriebs- und Softwarezustände,
  7. g)zulässige Betriebsfenster.
14.4

Eine innerhalb der vereinbarten beziehungsweise produkttypischen und dokumentierten Werte liegende Alterung oder Degradation stellt für sich allein keinen Mangel dar.

14.5

Angaben zu Zyklenzahl, Durchsatz, Restkapazität oder Lebensdauer stellen nur dann eine eigene Garantie von wattkompass dar, wenn wattkompass dies ausdrücklich als eigene Garantie erklärt hat.

14.6

Die Funktionsweise eines Energiemanagementsystems kann insbesondere abhängen von:

  1. a)kompatiblen Messgeräten und Zählern,
  2. b)funktionierenden Kommunikationsschnittstellen,
  3. c)einer ausreichenden Netzwerk- und Internetverbindung,
  4. d)Hersteller- oder Cloudplattformen,
  5. e)kompatiblen Verbrauchern und Erzeugern,
  6. f)vollständigen und zutreffenden Messwerten,
  7. g)gegebenenfalls Tarif- oder Netzbetreiberschnittstellen.
14.7

Eine Optimierung des Eigenverbrauchs oder eine tarifabhängige Steuerung begründet keine Garantie einer bestimmten Kostenersparnis.

14.8

Sicherheitsbedingte Schutzfunktionen, vorübergehende Leistungsreduzierungen oder Abschaltungen können technisch erforderlich sein. Gesetzliche Mängelrechte bleiben hiervon unberührt.

14.9

Eine durch einen Hersteller veranlasste dauerhafte Leistungsreduzierung, Fernabschaltung oder Funktionsbeschränkung führt nicht automatisch zum Wegfall der gesetzlichen Verantwortung von wattkompass für die vereinbarte Beschaffenheit des Systems.

14.10

Der Aufstellort eines Stromspeichers muss die geltenden Hersteller-, Brandschutz-, Temperatur-, Belüftungs- und Sicherheitsanforderungen erfüllen. Erforderliche besondere bauliche Maßnahmen sind nur enthalten, soweit sie vereinbart wurden oder innerhalb der beschriebenen Schnittstellen zur vertragsgemäßen Ausführung gehören.

14.11

Der Kunde darf Schutz-, Überwachungs- oder Batteriemanagementfunktionen nicht eigenmächtig deaktivieren oder umgehen.

15. Notstrom-, Ersatzstrom- und Backup-Funktionen

15.1

Eine Notstrom-, Ersatzstrom-, Inselnetz- oder Backup-Funktion ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich im Angebot bezeichnet wurde.

15.2

Der konkrete Funktionsumfang richtet sich insbesondere nach:

  1. a)Anzahl der versorgten Phasen,
  2. b)Auswahl der versorgten Stromkreise,
  3. c)zulässiger Dauer- und Spitzenleistung,
  4. d)Umschaltzeit,
  5. e)verfügbarer Speicherkapazität,
  6. f)Schwarzstartfähigkeit,
  7. g)zulässigen Anlaufströmen,
  8. h)Eigenschaften von Wechselrichter, Speicher und Umschalteinrichtung.
15.3

Eine Ersatzstromfunktion ist nicht automatisch eine unterbrechungsfreie Stromversorgung.

15.4

Eine Versorgung ohne wahrnehmbare Unterbrechung wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

15.5

Der Betrieb besonders leistungsstarker oder empfindlicher Verbraucher im Ersatzstrombetrieb ist nur zugesichert, wenn diese Verbraucher ausdrücklich in die Planung einbezogen wurden.

15.6

Dies betrifft insbesondere:

  1. a)Wärmepumpen,
  2. b)elektrische Heizstäbe,
  3. c)Durchlauferhitzer,
  4. d)große Motoren oder Maschinen,
  5. e)Ladeeinrichtungen,
  6. f)medizinische Geräte,
  7. g)Verbraucher mit hohen Einschaltströmen.
15.7

Eine vollständige und zeitlich unbegrenzte Unabhängigkeit vom öffentlichen Stromnetz wird nicht geschuldet.

15.8

Der Kunde hat die ihm übergebenen Bedienungs-, Prüf- und Sicherheitshinweise für das Ersatzstrom- oder Backup-System einzuhalten.

16. Wallboxen und Ladeeinrichtungen

16.1

Die tatsächlich erreichbare Ladeleistung hängt nicht allein von der Nennleistung der Wallbox ab.

16.2

Sie wird unter anderem beeinflusst durch:

  1. a)Ladefähigkeit des Fahrzeugs,
  2. b)verwendetes Ladekabel,
  3. c)verfügbare elektrische Anschlussleistung,
  4. d)Netzbetreiber- und Messvorgaben,
  5. e)Lastmanagement,
  6. f)Temperatur- und Schutzfunktionen,
  7. g)gesetzlich oder netztechnisch vorgesehene Steuerbarkeit,
  8. h)verfügbare PV-Überschussleistung.
16.3

PV-Überschussladen, automatische Phasenumschaltung, dynamisches Lastmanagement, Nutzererkennung, Abrechnung oder Fernsteuerung sind nur geschuldet, wenn diese Funktionen ausdrücklich vereinbart wurden.

16.4

Eine Kompatibilität mit jedem gegenwärtigen oder zukünftigen Fahrzeug, Stromtarif, Backend, Abrechnungssystem oder jeder App wird nicht geschuldet.

16.5

Maßgeblich sind die ausdrücklich vereinbarten oder nach dem erkennbaren Vertragszweck vorausgesetzten Systeme.

16.6

Sind eichrechtskonforme Messungen, Abrechnungen gegenüber Dritten, Zugangskontrollen oder eine gewerbliche Nutzung vorgesehen, muss dies ausdrücklich im Angebot berücksichtigt werden.

16.7

Netzbetreiberanzeigen, Genehmigungen, Steuerungs- und Messeinrichtungen werden nur im vereinbarten Umfang übernommen.

16.8

Leitungswege, Kernbohrungen, Erdarbeiten, Wanddurchführungen, Fundamente und Oberflächenwiederherstellungen sind nur im ausdrücklich beschriebenen Umfang enthalten.

16.9

Der Kunde stellt sicher, dass der vorgesehene Lade- und Stellplatz zugänglich ist und die erforderlichen privaten Zustimmungen vorliegen.

16.10

Kosten und Leistungen für Stromlieferverträge, Ladetarife, Roaming, Backenddienste, SIM-Karten, laufende Mobilfunkverbindungen oder Abrechnungsplattformen sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich ausgewiesen wurde.

17. Wärmepumpen und Heiztechnik

17.1

Die Auslegung einer Wärmepumpe erfolgt auf Grundlage der vertraglich zugrunde gelegten Planungsdaten.

17.2

Hierzu können insbesondere gehören:

  1. a)Gebäude- und Nutzflächen,
  2. b)energetischer Gebäudezustand,
  3. c)Heizlast,
  4. d)bisheriger Brennstoff- oder Energieverbrauch,
  5. e)vorhandene Heizflächen,
  6. f)erforderliche Vorlauftemperaturen,
  7. g)Warmwasserbedarf,
  8. h)hydraulischer Aufbau,
  9. i)Klimaregion und Auslegungstemperatur,
  10. j)gewünschte Raumtemperaturen,
  11. k)vorgesehene Betriebsweise.
17.3

Eine überschlägige Auslegung auf Basis bisheriger Verbrauchswerte ist nicht mit einer normgerechten raumweisen Heizlastberechnung gleichzusetzen.

17.4

Eine normgerechte Heizlastberechnung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich Bestandteil des Angebots ist oder für die vertragsgemäße Auslegung zwingend erforderlich und als solche vom vereinbarten Leistungsumfang erfasst ist.

17.5

Leistungszahl, saisonale Effizienz, Jahresarbeitszahl und Stromverbrauch werden insbesondere beeinflusst durch:

  1. a)Außentemperaturen und Wetterverlauf,
  2. b)erforderliche Vorlauftemperaturen,
  3. c)Heizflächen,
  4. d)hydraulischen Abgleich,
  5. e)Gebäudehülle und Lüftungsverhalten,
  6. f)Warmwasserverbrauch,
  7. g)Speicher- und Warmwassertemperaturen,
  8. h)Abtauvorgänge,
  9. i)Einsatz eines elektrischen Heizstabs,
  10. j)Regelung und individuelle Betriebsweise.
17.6

Angaben zu Jahresarbeitszahl, Stromverbrauch, Einsparung oder Betriebskosten sind Prognosen und keine Garantie, sofern ein bestimmter Wert nicht ausdrücklich garantiert wurde.

17.7

Ergibt die technische Prüfung, dass vorhandene Heizkörper, Rohrleitungen, Pumpen, Ventile, Speicher, Regelungen oder sonstige Bestandskomponenten ungeeignet sind, kann deren Anpassung oder Austausch erforderlich werden.

17.8

Hydraulischer Abgleich, Spülung, Befüllung, Wasseraufbereitung, Schlamm- oder Magnetitabscheidung, Austausch von Heizflächen und Änderungen des Rohrnetzes sind nur im vereinbarten Umfang enthalten.

17.9

Die Eignung des vorhandenen Heizungswassers, des Rohrnetzes und der Wärmeverteilung kann Einfluss auf Funktion, Effizienz und Lebensdauer der Anlage haben.

17.10

Die Platzierung der Außeneinheit berücksichtigt die im vereinbarten Planungsumfang erkennbaren Schall-, Abstands- und Aufstellanforderungen sowie die zwingend anwendbaren öffentlich-rechtlichen und nachbarrechtlichen Vorgaben.

17.11

Eine förmliche Schallprognose oder ein Schallgutachten ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Pflicht zur fachgerechten und rechtskonformen Planung und Aufstellung bleibt hiervon unberührt.

17.12

Der Kunde hat wattkompass auf besonders sensible Nachbarbereiche, unklare Grundstücksgrenzen, bekannte Beschwerden oder behördliche Auflagen hinzuweisen.

17.13

Fundamente, Wandkonsolen, Kondensatableitungen, Frostschutzmaßnahmen und Schutzabstände richten sich nach der vereinbarten Ausführung.

17.14

Eine aktive Kühlfunktion, Taupunktüberwachung oder besondere Kondensatbehandlung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

17.15

Der Rückbau und die Entsorgung eines vorhandenen Wärmeerzeugers, Heizöltanks, Kamins, einer Gasleitung oder sonstiger Altanlagen sind nur enthalten, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind.

17.16

Arbeiten an Kälte- oder Kältemittelkreisläufen werden, soweit gesetzlich erforderlich, ausschließlich durch entsprechend zertifizierte Personen oder Unternehmen ausgeführt.

17.17

Während Umbau, Demontage, hydraulischer Anpassung oder Inbetriebnahme kann die Wärme- oder Warmwasserversorgung vorübergehend unterbrochen sein.

17.18

Eine provisorische Wärme- oder Warmwasserversorgung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. wattkompass hat vermeidbare Unterbrechungen so kurz wie angemessen zu halten und den Kunden über planbare Unterbrechungen zu informieren.

17.19

Nach der Inbetriebnahme sind die übergebenen Bedienungs-, Wartungs-, Frostschutz- und Sicherheitshinweise einzuhalten.

17.20

Erforderliche Frostschutz-, Umwälz-, Abtau- oder Sicherheitsfunktionen dürfen nicht ohne fachliche Prüfung dauerhaft deaktiviert werden.

17.21

Vorhandene Rohrleitungen, Heizkörper, Fußbodenheizkreise, Verteiler, Ventile, Pumpen und sonstige Bestandskomponenten bleiben Bestandteile der vorhandenen Kundenanlage, soweit ihr Austausch nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Eine förmliche Druckprüfung, Rohrnetzberechnung oder umfassende Zustandsuntersuchung der gesamten Bestandshydraulik ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde oder für die vertragsgemäße Auslegung und sichere Ausführung zwingend erforderlich ist. wattkompass bleibt für die fachgerechte Prüfung der neu geschaffenen Schnittstellen sowie für erkennbare Eignungs-, Sicherheits- und Funktionsrisiken verantwortlich. Für verdeckte alters-, korrosions- oder verschleißbedingte Vorschäden, die auch bei Anwendung der geschuldeten Sorgfalt nicht erkennbar waren, haftet wattkompass nicht, soweit wattkompass oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden nicht verursacht oder verstärkt hat.

18. Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und Registrierungen

18.1

Welche Anmeldungs-, Kommunikations- und Registrierungsleistungen wattkompass schuldet, ergibt sich aus dem individuellen Angebot.

18.2

Soweit vereinbart, können hierzu insbesondere gehören:

  1. a)Netzanschlussanfragen,
  2. b)Anmeldung einer Photovoltaikanlage,
  3. c)Anmeldung eines Speichers,
  4. d)Anmeldung einer Wallbox oder Wärmepumpe,
  5. e)Übermittlung technischer Datenblätter,
  6. f)Inbetriebsetzungsunterlagen,
  7. g)Kommunikation mit Netz- oder Messstellenbetreibern,
  8. h)Unterstützung bei der Registrierung im Marktstammdatenregister.
18.3

Der Kunde stellt die hierfür erforderlichen Daten, Vollmachten, Erklärungen und Unterschriften rechtzeitig zur Verfügung.

18.4

Elektrische Anmeldungen, Inbetriebsetzungen und Arbeiten, für die eine Eintragung in ein Installateurverzeichnis erforderlich ist, werden durch einen entsprechend berechtigten Fachbetrieb ausgeführt beziehungsweise eingereicht.

18.5

wattkompass bleibt gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Veranlassung der ausdrücklich übernommenen Anmeldungs- und Dokumentationsleistungen verantwortlich.

18.6

Entscheidungen und Bearbeitungszeiten von Netzbetreibern, Messstellenbetreibern, Behörden und sonstigen Stellen liegen nicht im alleinigen Einflussbereich von wattkompass.

18.7

wattkompass schuldet keine bestimmte Entscheidung, Genehmigung, Netzanschlusszusage, Zählerwechsel- oder Bearbeitungsdauer einer solchen Stelle.

18.8

wattkompass haftet jedoch für die vollständige, richtige und rechtzeitige Erbringung der eigenen vertraglich übernommenen Mitwirkungs- und Übermittlungsleistungen.

18.9

Der Kunde ist für die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Betreiber-, Eigentümer- und Verbrauchsdaten verantwortlich.

18.10

Übernimmt wattkompass eine Registrierung, ist wattkompass für die ordnungsgemäße Übertragung der zutreffend bereitgestellten und der von wattkompass selbst ermittelten Daten verantwortlich.

18.11

Der Kunde prüft ihm übermittelte Registrierungs- und Anmeldebestätigungen und teilt erkennbare Fehler unverzüglich mit. Die gesetzlichen Verantwortlichkeiten von wattkompass bleiben hiervon unberührt.

18.12

Die technische Fertigstellung der Anlage ist von einem Zählerwechsel, einer Netzfreigabe oder sonstigen Handlung des Netz- oder Messstellenbetreibers zu unterscheiden.

18.13

Hat wattkompass sämtliche eigenen vereinbarten Leistungen vollständig erbracht und die geschuldeten Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht, stellt eine ausschließlich durch eine externe Stelle verursachte Wartezeit grundsätzlich keinen Verzug von wattkompass dar.

18.14

Gebühren, Baukostenzuschüsse, Netzanschlusskosten, Zählerkosten, Messentgelte und sonstige Entgelte externer Stellen sind nur im Vertragspreis enthalten, wenn dies ausdrücklich ausgewiesen ist.

18.15

Der Anlagenbetreiber bleibt für solche gesetzlichen Betreiberpflichten verantwortlich, die nicht ausdrücklich von wattkompass übernommen wurden oder ihrer Natur nach nicht wirksam auf wattkompass übertragen werden können.

18.16

Ändern sich nach Vertragsschluss zwingende Netzbetreiber-, Mess-, Steuerungs- oder Anschlussanforderungen, gelten für hierdurch erforderliche Änderungen die Regelungen in Abschnitt 24.

19. Genehmigungen, Zustimmungen und Rechte Dritter

19.1

Der Kunde stellt sicher, dass er zur Beauftragung und Durchführung der vereinbarten Maßnahmen am Grundstück, Gebäude und den betroffenen Anlagenbereichen berechtigt ist.

19.2

Privatrechtliche Zustimmungen von Eigentümern, Vermietern, Miteigentümern, Wohnungseigentümergemeinschaften, Nachbarn oder sonstigen Berechtigten beschafft grundsätzlich der Kunde, sofern wattkompass diese Leistung nicht ausdrücklich übernommen hat.

19.3

Der Kunde informiert wattkompass über bestehende Dienstbarkeiten, Leitungsrechte, Mietverhältnisse, Gemeinschaftsordnungen, Sondernutzungsrechte oder sonstige rechtliche Beschränkungen, soweit diese für das Projekt relevant sind.

19.4

Welche behördlichen Anträge, Anzeigen, Genehmigungen oder Abstimmungen wattkompass übernimmt, ergibt sich aus dem Angebot.

19.5

wattkompass schuldet keine bestimmte Genehmigung oder Zustimmung einer Behörde oder eines privaten Dritten.

19.6

wattkompass bleibt für die ordnungsgemäße Erbringung ausdrücklich übernommener Antrags-, Planungs- und Mitwirkungsleistungen verantwortlich.

19.7

Werden erforderliche Zustimmungen oder Genehmigungen nicht erteilt, richten sich die Folgen nach den gesetzlichen Vorschriften und den Umständen des jeweiligen Verantwortungsbereichs.

19.8

wattkompass darf die Arbeiten bis zum Vorliegen notwendiger Zustimmungen oder Genehmigungen aussetzen.

19.9

Allgemeine Hinweise von wattkompass zu Genehmigungen, Nachbarrechten, Wohnungseigentumsrecht, Förderrecht oder Steuerrecht stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar.

19.10

Erkennbare rechtliche oder behördliche Hindernisse, die die geplante Ausführung betreffen, wird wattkompass dem Kunden im Rahmen der eigenen Prüf- und Hinweispflichten mitteilen.

20. Förderungen, Finanzierung und Wirtschaftlichkeit

20.1

Allgemeine Informationen zu Förderprogrammen, Krediten, Zuschüssen, Einspeisevergütungen, steuerlichen Regelungen oder Finanzierungsmöglichkeiten stellen keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung dar.

20.2

Eine Fördermittelberatung, Förderfähigkeitsprüfung oder Antragstellung ist nur geschuldet, wenn diese Leistung ausdrücklich beauftragt wurde.

20.3

wattkompass übernimmt keine Garantie für:

  1. a)Bewilligung einer Förderung,
  2. b)konkrete Förderhöhe,
  3. c)Fortbestand eines Förderprogramms,
  4. d)bestimmten Finanzierungszinssatz,
  5. e)bestimmte Einspeisevergütung,
  6. f)bestimmte steuerliche Behandlung,
  7. g)bestimmte Amortisationsdauer,
  8. h)bestimmte Rendite oder Einsparung.
20.4

Soweit wattkompass eine Förderantragstellung nicht ausdrücklich übernommen hat, ist der Kunde für die Prüfung und rechtzeitige Erfüllung der Fördervoraussetzungen verantwortlich.

20.5

Insbesondere hat der Kunde zu prüfen, ob ein Förderantrag vor Auftragserteilung, Vertragsabschluss, Materialbestellung oder Maßnahmenbeginn gestellt werden muss.

20.6

Der Kunde hat wattkompass rechtzeitig mitzuteilen, wenn die Durchführung des Projekts von einer noch ausstehenden Förderung oder Finanzierung abhängen soll.

20.7

Eine Finanzierung oder Förderzusage ist nur dann Bedingung für die Wirksamkeit oder Durchführung des Vertrages, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

20.8

Wirtschaftlichkeitsberechnungen beruhen unter anderem auf Annahmen zu Energieverbrauch, Energiepreisen, Preissteigerungen, Wetter, Eigenverbrauch, Finanzierung, Wartung und Nutzungsdauer.

20.9

Abweichungen der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung von einer Prognose begründen für sich allein keinen Mangel.

21. Preise und Umsatzsteuer

21.1

Die Vergütung ergibt sich aus dem individuellen Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung.

21.2

Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer angegeben.

21.3

Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise als Nettopreise zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, sofern sie nicht ausdrücklich als Bruttopreise bezeichnet wurden.

21.4

Für einzelne Bestandteile eines Projekts können unterschiedliche Umsatzsteuersätze gelten.

21.5

Soweit für bestimmte Photovoltaikanlagen, Speicher, wesentliche Komponenten oder Installationsleistungen die gesetzlichen Voraussetzungen eines Umsatzsteuersatzes von null Prozent vorliegen, wird dieser entsprechend angewendet.

21.6

Andere Produkte und Leistungen, insbesondere eigenständige Wartungs-, Reparatur-, Beratungs- oder sonstige nicht begünstigte Leistungen, können einem anderen Umsatzsteuersatz unterliegen.

21.7

Der Kunde stellt wattkompass die für die steuerliche Einordnung erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung.

21.8

Ergibt sich aufgrund schuldhaft unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Kunden eine abweichende steuerliche Beurteilung, bleiben gesetzliche Schadensersatzansprüche von wattkompass unberührt. Eine automatische nachträgliche Preisänderung tritt hierdurch nicht ein.

21.9

Gegenüber Verbrauchern bleibt der vereinbarte Gesamtpreis einschließlich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer maßgeblich. Eine Nachberechnung ist nur zulässig, wenn sie im individuellen Vertrag transparent vereinbart wurde oder sich aus einer zwingenden gesetzlichen Anspruchsgrundlage ergibt.

21.10

Ein Pauschalpreis gilt ausschließlich für den konkret beschriebenen Leistungsumfang.

21.11

Nicht vereinbarte Zusatzleistungen sind nicht Bestandteil des Pauschalpreises.

21.12

Sind Einheitspreise, Aufmaßpreise oder vorläufige Mengen vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach den tatsächlich ausgeführten und nachgewiesenen Mengen.

21.13

Ein vereinbarter Preis darf nicht allein wegen allgemeiner Material-, Beschaffungs- oder Lohnkostensteigerungen einseitig erhöht werden. Preisänderungen bedürfen einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage.

21.14

Transport-, Liefer-, Kran-, Gerüst-, Genehmigungs- und Drittgebühren sind nur enthalten, soweit sie im Angebot ausgewiesen oder zur Erreichung des konkret vereinbarten Erfolgs innerhalb der beschriebenen Schnittstellen geschuldet sind.

22. Zahlungsbedingungen

22.1

Fälligkeit, Höhe und Reihenfolge von Anzahlungen, Abschlagszahlungen und Schlusszahlungen ergeben sich aus dem individuellen Zahlungsplan.

22.2

Abschlagszahlungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der bereits erbrachten oder vertragsgemäß bereitgestellten Leistung stehen, soweit gesetzlich nichts anderes zulässig ist.

22.3

Die bloße Direktanlieferung von Komponenten führt nicht automatisch zur Fälligkeit der gesamten Vergütung.

22.4

Eine auf die Materialbereitstellung oder Materiallieferung bezogene Zahlung wird nur fällig, wenn sie im individuellen Zahlungsplan transparent vereinbart und die betreffende Voraussetzung erfüllt ist.

22.5

Soweit ein Verbraucherbauvertrag im gesetzlichen Sinne vorliegt, bleiben die gesetzlichen Begrenzungen für Abschlagszahlungen und gesetzlich vorgesehenen Sicherheiten zugunsten des Verbrauchers unberührt.

22.6

Rechnungen können elektronisch, insbesondere per E-Mail oder über ein Kundenportal, bereitgestellt werden, soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen.

22.7

Eine Zahlung gilt als erfolgt, wenn der Betrag dem von wattkompass benannten Konto gutgeschrieben oder von wattkompass auf andere Weise entgegengenommen wurde.

22.8

Zahlungen an Nachunternehmer, Lieferanten oder deren Mitarbeiter haben nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn wattkompass den Kunden hierzu ausdrücklich ermächtigt hat.

22.9

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Ansprüche.

22.10

Befindet sich der Kunde mit einer fälligen und nicht nur unerheblichen Zahlung in Verzug, darf wattkompass noch nicht erbrachte Leistungen nach vorheriger Ankündigung und angemessener Fristsetzung aussetzen, soweit dies verhältnismäßig und gesetzlich zulässig ist.

22.11

Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der Kunde die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder eine sofortige Aussetzung aus anderen gesetzlichen Gründen zulässig ist.

22.12

Der Kunde ist bei Mängeln berechtigt, einen angemessenen Teil der Vergütung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zurückzuhalten.

22.13

Die Zahlung einer Rechnung stellt für sich allein keine Abnahme, kein Anerkenntnis der Mangelfreiheit und keinen Verzicht auf gesetzliche Rechte dar.

22.14

Bei Kombiprojekten kann, soweit der konkrete Vertrag werkvertraglich einzuordnen ist, für ein im individuellen Angebot gesondert bepreistes und nach Abschnitt 26 wirksam teilabgenommenes Teilprojekt eine Teil- oder Zwischenzahlung entsprechend dem ausgewiesenen Vergütungsanteil fällig werden. Voraussetzung ist, dass der betreffende Teil vertragsgemäß hergestellt und die Teilabnahme tatsächlich erfolgt oder nach den gesetzlichen Voraussetzungen wirksam eingetreten ist. Gesetzliche Mängel-, Zurückbehaltungs- und Sicherungsrechte bleiben unberührt.

23. Liefer-, Montage- und Fertigstellungstermine

23.1

Ein Termin oder eine Frist ist verbindlich, wenn sie im individuellen Vertrag als verbindlicher Fertigstellungstermin, Fixtermin oder verbindliche Ausführungsfrist vereinbart wurde.

23.2

Als „voraussichtlich“, „geplant“ oder „unverbindlich“ bezeichnete Zeiträume sind Planungsangaben. wattkompass hat auch solche Zeiträume mit angemessener Sorgfalt zu planen.

23.3

Ein Liefertermin für Komponenten ist nicht automatisch mit dem Montagebeginn, der Fertigstellung oder der Inbetriebnahme gleichzusetzen.

23.4

Die Einhaltung von Terminen kann insbesondere davon abhängen, dass:

  1. a)der Kunde seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt,
  2. b)erforderliche Zustimmungen und Genehmigungen vorliegen,
  3. c)Arbeitsbereiche zugänglich sind,
  4. d)notwendige technische Klärungen abgeschlossen sind,
  5. e)fällige Zahlungen geleistet wurden,
  6. f)geeignete Witterungsbedingungen bestehen,
  7. g)erforderliche externe Vorleistungen erbracht werden.
23.5

Verzögert sich die Ausführung aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, verlängern sich vereinbarte Fristen um den tatsächlich verursachten Verzögerungszeitraum zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauf- und Neuplanungszeit.

23.6

wattkompass informiert den Kunden über erkennbare wesentliche Verzögerungen, deren Ursache und – soweit möglich – den weiteren Ablauf.

23.7

Höhere Gewalt sind außergewöhnliche, von keiner Vertragspartei beherrschbare Ereignisse, die auch bei angemessener Vorsorge nicht verhindert werden können und die Vertragserfüllung unmittelbar wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen.

23.8

Hierzu können insbesondere gehören:

  1. a)Naturkatastrophen,
  2. b)Krieg oder vergleichbare bewaffnete Konflikte,
  3. c)behördliche Betriebsverbote,
  4. d)flächendeckende Infrastrukturstörungen,
  5. e)vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse.
23.9

Gewöhnliche Beschaffungsprobleme, allgemeine Preissteigerungen, vorhersehbare saisonale Engpässe oder unzureichende interne Personalplanung gelten nicht automatisch als höhere Gewalt.

23.10

Ein Ausfall eines Lieferanten oder Nachunternehmers entlastet wattkompass nur, soweit wattkompass den Ausfall nicht zu vertreten hat, eine zumutbare Ersatzbeschaffung oder Ersatzbeauftragung nicht möglich ist und wattkompass die gebotenen organisatorischen Maßnahmen getroffen hat.

23.11

Bei höherer Gewalt ruhen die konkret betroffenen Leistungspflichten für Dauer und Umfang der tatsächlichen Behinderung.

23.12

Die betroffene Vertragspartei informiert die andere Partei unverzüglich und ergreift zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen.

23.13

Dauert eine Behinderung unzumutbar lange an, richten sich Anpassungs-, Rücktritts- und Kündigungsrechte nach den gesetzlichen Vorschriften.

23.14

Witterungsbedingte Unterbrechungen sind zulässig, soweit die Arbeiten andernfalls nicht fachgerecht, sicher oder entsprechend den Herstelleranforderungen ausgeführt werden können.

23.15

Teillieferungen und abschnittsweise Ausführungen sind zulässig, wenn sie dem Kunden zumutbar sind, den Vertragszweck nicht beeinträchtigen und keine zusätzlichen Kosten verursachen.

23.16

Gesetzliche Rechte des Kunden wegen Verzugs bleiben unberührt.

24. Änderungswünsche und Zusatzleistungen

24.1

Der Kunde kann nach Vertragsschluss Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs anfragen.

24.2

wattkompass prüft, ob die gewünschte Änderung technisch, rechtlich und organisatorisch umsetzbar ist.

24.3

Die Prüfung kann insbesondere Auswirkungen betreffen auf:

  1. a)Preis,
  2. b)Termine,
  3. c)Anlagenleistung,
  4. d)Systemkompatibilität,
  5. e)Förderung,
  6. f)Netzbetreiberprozesse,
  7. g)Garantien,
  8. h)technische Dokumentation.
24.4

Soweit möglich, erhält der Kunde vor Ausführung der Änderung ein Änderungs- oder Nachtragsangebot mit:

  1. a)Beschreibung der geänderten oder zusätzlichen Leistung,
  2. b)Mehr- oder Mindervergütung,
  3. c)Auswirkungen auf Termine,
  4. d)sonstigen technischen oder rechtlichen Folgen.
24.5

Änderungen und Zusatzleistungen sollen zur eindeutigen Dokumentation in Textform vereinbart werden.

24.6

wattkompass ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine zusätzliche oder geänderte Leistung vor Einigung über Inhalt, Vergütung und Auswirkungen auszuführen.

24.7

Wird eine Änderung zur Erreichung des vertraglich geschuldeten Erfolgs zwingend erforderlich, weil sich tatsächliche Voraussetzungen anders als bei Vertragsschluss berechtigterweise angenommen darstellen, werden die Parteien eine angemessene technische und wirtschaftliche Lösung abstimmen.

24.8

Eine zusätzliche Vergütung wird nicht geschuldet, soweit die Änderung oder Zusatzleistung erforderlich wird, weil wattkompass oder ein Erfüllungsgehilfe eine vertraglich geschuldete Planung, Prüfung, Kalkulation oder Ausführung fehlerhaft oder unvollständig erbracht hat oder die betreffende Leistung bereits vom vereinbarten Erfolg umfasst ist.

24.9

Zwingende gesetzliche Regelungen über Vertragsänderungen, insbesondere bei Bauverträgen, bleiben unberührt.

24.10

Beauftragt der Kunde ohne Abstimmung eigenständig andere Unternehmen mit Änderungen an bereits ausgeführten oder noch auszuführenden Leistungen, trägt er das daraus entstehende Koordinations- und Kompatibilitätsrisiko, soweit wattkompass die Folgen nicht zu vertreten hat.

24.11

wattkompass darf ohne vorherige Zustimmung des Kunden nur solche sofortigen Maßnahmen ausführen, die objektiv notwendig sind, um eine akute Gefahr oder einen unmittelbar drohenden erheblichen Schaden abzuwenden.

24.12

Der Kunde ist über solche Maßnahmen, deren Grund und die voraussichtlichen Kosten unverzüglich zu informieren.

25. Fertigstellung, Inbetriebnahme und Übergabe

25.1

Nach Abschluss der vereinbarten Installationsarbeiten führt wattkompass durch die eingesetzten Fachbetriebe die vorgesehenen Prüf- und Inbetriebnahmemaßnahmen durch.

25.2

Der Umfang der Inbetriebnahme kann insbesondere umfassen:

  1. a)elektrische oder hydraulische Prüfungen,
  2. b)erstmaliges Einschalten,
  3. c)Grundparametrierung,
  4. d)Funktionsprüfung,
  5. e)Einbindung vereinbarter Komponenten,
  6. f)Erstellung eines Inbetriebnahme- oder Übergabeprotokolls,
  7. g)Einweisung des Kunden.
25.3

Eine technische Inbetriebnahme durch den eingesetzten Fachbetrieb ist von einer netzseitigen Inbetriebsetzung, einem Zählerwechsel oder einer Freigabe durch den Netz- beziehungsweise Messstellenbetreiber zu unterscheiden.

25.4

Der Kunde erhält die nach Vertrag und Gesetz geschuldete Dokumentation.

25.5

Diese kann abhängig vom Projekt insbesondere enthalten:

  1. a)Produktdatenblätter,
  2. b)Bedienungsanleitungen,
  3. c)Garantieunterlagen,
  4. d)Anlagen-, String- oder Schaltpläne,
  5. e)Inbetriebnahmeprotokolle,
  6. f)Prüf- oder Messprotokolle,
  7. g)Seriennummern und Zugangsdaten,
  8. h)Registrierungs- oder Anmeldebestätigungen,
  9. i)Wartungs- und Sicherheitshinweise.
25.6

Der Kunde schützt Zugangsdaten und Administrationsrechte vor unbefugtem Zugriff.

25.7

Erkennbare Restarbeiten und Beanstandungen sollen im Übergabe- oder Abnahmeprotokoll dokumentiert werden.

25.8

Die Unterzeichnung eines Protokolls ohne Eintragung eines Mangels schließt Rechte wegen nicht erkennbarer, verschwiegener oder später auftretender Mängel nicht aus.

25.9

Eine Einweisung ersetzt nicht die Beachtung der Hersteller-, Bedienungs-, Sicherheits- und Wartungsunterlagen.

25.10

Soweit eine Funktion erst nach einer Handlung des Netzbetreibers, Messstellenbetreibers, Herstellers oder Plattformanbieters verfügbar wird, wird dies bei der Übergabe dokumentiert, soweit es zu diesem Zeitpunkt erkennbar ist.

26. Abnahme bei Werk- und Bauleistungen

26.1

Dieser Abschnitt gilt nur, soweit wattkompass nach der rechtlichen Einordnung des konkreten Vertrages eine abnahmefähige Werk- oder Bauleistung schuldet.

26.2

Nach vertragsgemäßer Fertigstellung fordert wattkompass den Kunden zur Abnahme auf.

26.3

Die Parteien sollen eine gemeinsame Prüfung und Abnahme durchführen.

26.4

Der Kunde darf die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.

26.5

Vorhandene Mängel und Restarbeiten werden im Abnahmeprotokoll dokumentiert.

26.6

Eine fiktive Abnahme tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein.

26.7

Gegenüber einem Verbraucher setzt eine gesetzliche Abnahmefiktion insbesondere voraus, dass wattkompass den Verbraucher zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die gesetzlichen Folgen einer unterlassenen Reaktion oder einer Verweigerung ohne Angabe mindestens eines Mangels hinweist.

26.8

Die bloße Nutzung der Anlage führt nicht unabhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen automatisch zur Abnahme.

26.9

Eine Teilabnahme findet nur statt, wenn sie im individuellen Angebot ausdrücklich vereinbart wurde, der betreffende Leistungsteil technisch und wirtschaftlich eigenständig nutzbar sowie gesondert bepreist ist oder sich ein entsprechender Anspruch aus dem Gesetz ergibt. Eine Teilabnahme allein aufgrund des Erreichens eines bestimmten Baufortschritts findet nicht statt. Insbesondere gelten eine ausschließlich mechanische Dachmontage oder eine noch nicht funktionsfähige DC- beziehungsweise AC-Teilleistung einer Photovoltaikanlage nicht automatisch als selbstständig teilabnahmefähig.

26.10

Technische Inbetriebnahme, Zählerwechsel, Netzbetreiberbestätigung oder Auszahlung einer Förderung stellen nicht automatisch die rechtsgeschäftliche Abnahme gegenüber wattkompass dar.

26.11

Die Unterzeichnung eines Lieferbelegs oder die Entgegennahme vorab gelieferter Komponenten stellt keine Abnahme der Gesamtanlage dar.

26.12

Bei Kaufverträgen oder Kaufverträgen mit Montagepflicht gelten anstelle dieses Abschnitts die gesetzlichen Vorschriften über Lieferung, Montage, Gefahrübergang und Mängelrechte.

26.13

Erfolgt die Fertigstellung und Inbetriebnahme einer Wärmepumpe außerhalb einer Heizperiode, kann die fehlende Möglichkeit einer Funktionsprüfung unter winterlichen Auslegungsbedingungen die Abnahme der im Übrigen vollständig, fachgerecht und funktionsfähig hergestellten Anlage nicht allein verhindern, sofern die ordnungsgemäße Funktion anhand geeigneter technischer Prüf-, Mess- und Berechnungsverfahren überprüft werden kann und kein wesentlicher Mangel vorliegt. Gesetzliche Mängelrechte wegen Fehlern, die sich erstmals während der ersten Heizperiode oder bei niedrigen Außentemperaturen zeigen, bleiben uneingeschränkt bestehen. Der Kunde soll solche Auffälligkeiten unverzüglich nach ihrer Feststellung mitteilen. Gesetzliche Verjährungsfristen werden hierdurch nicht verkürzt.

27. Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt

27.1

Der Gefahrübergang richtet sich nach der gesetzlichen Einordnung des konkreten Vertrages.

27.2

Bei einem Verbrauchsgüterkauf gelten die zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Eine Verschlechterung gesetzlicher Verbraucherrechte durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet nicht statt.

27.3

Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen ist, verbleibt die Leistungsgefahr grundsätzlich bis zur Abnahme bei wattkompass, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

27.4

Die Direktanlieferung und Zwischenlagerung beim Kunden verändern die gesetzlichen Gefahrtragungsregeln nicht pauschal.

27.5

Unabhängig von der gesetzlichen Gefahrtragung bleibt jede Vertragspartei für Schäden verantwortlich, die sie durch eine von ihr zu vertretende Pflichtverletzung verursacht.

27.6

Gelieferte bewegliche Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung Eigentum von wattkompass, soweit der Eigentumsvorbehalt nach Einbau und Verbindung rechtlich fortbestehen kann.

27.7

Werden Komponenten durch Einbau wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes, richtet sich die Eigentumslage nach den gesetzlichen Vorschriften.

27.8

Der Kunde darf unter Eigentumsvorbehalt stehende und noch selbstständig bewegliche Gegenstände nicht veräußern, verpfänden oder sicherungsübereignen.

27.9

Zugriffe Dritter, Pfändungen oder sonstige rechtliche Maßnahmen in Bezug auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände sind wattkompass unverzüglich mitzuteilen.

27.10

Der Kunde darf eine fertiggestellte Anlage trotz eines fortbestehenden Eigentumsvorbehalts bestimmungsgemäß nutzen, soweit keine gesetzlichen oder sicherheitsbezogenen Gründe entgegenstehen.

28. Gesetzliche Mängelrechte und Nacherfüllung

28.1

Für Mängel gelten die gesetzlichen Mängelrechte.

28.2

Gegenüber Verbrauchern werden gesetzliche Verjährungsfristen durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verkürzt.

28.3

Der Kunde kann sämtliche vertraglichen Mängelansprüche unmittelbar gegenüber wattkompass geltend machen.

28.4

Der Kunde wird nicht auf den von wattkompass eingesetzten Nachunternehmer oder auf den Hersteller verwiesen.

28.5

Eine Mängelanzeige sollte, soweit möglich, folgende Informationen enthalten:

  1. a)Vertrags- oder Rechnungsnummer,
  2. b)Standort der Anlage,
  3. c)betroffene Komponente,
  4. d)genaue Fehlerbeschreibung,
  5. e)Zeitpunkt und Umstände des Auftretens,
  6. f)angezeigte Fehlercodes,
  7. g)Fotos, Videos oder Bildschirmaufnahmen.
28.6

Das Fehlen einzelner Angaben führt bei einem Verbraucher nicht zum Verlust gesetzlicher Mängelrechte.

28.7

Der Kunde ermöglicht wattkompass und den von wattkompass beauftragten Fachbetrieben nach angemessener Terminabstimmung Zugang zur Anlage, soweit dies für Prüfung und Nacherfüllung erforderlich ist.

28.8

Eine Ferndiagnose oder ein Fernzugriff erfolgt nur, soweit dies technisch vorgesehen, datenschutzrechtlich zulässig und für die Bearbeitung erforderlich ist.

28.9

wattkompass ist grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.

28.10

Bei akuter Gefahr oder unmittelbar drohendem erheblichem Schaden darf der Kunde notwendige Sicherungsmaßnahmen ergreifen. wattkompass ist unverzüglich zu informieren.

28.11

Keine von wattkompass zu vertretende Mangelursache liegt vor, soweit eine Störung ausschließlich verursacht wurde durch:

  1. a)nachweislich unsachgemäße Bedienung,
  2. b)Missachtung konkreter Sicherheits- oder Betriebsanweisungen,
  3. c)äußere Gewalt oder Vandalismus,
  4. d)Überschwemmung, Blitzschlag oder vergleichbare äußere Ereignisse, soweit wattkompass hierfür nicht einzustehen hat,
  5. e)Störung des öffentlichen Strom-, Telekommunikations- oder Datennetzes,
  6. f)eigenmächtige Veränderungen des Kunden oder eines unbefugten Dritten,
  7. g)Mängel einer vom Kunden bereitgestellten Komponente,
  8. h)schuldhaft unsachgemäße Lagerung nach einer Direktanlieferung.
28.12

Die vorstehenden Umstände berühren Mängelrechte nur, soweit sie tatsächlich ursächlich für die konkrete Beanstandung sind.

28.13

Gesetzliche Beweislastregeln bleiben unberührt.

28.14

Normale, vertragsgemäße Abnutzung, Verschmutzung oder Alterung stellt keinen Mangel dar.

28.15

Dies gilt insbesondere für eine innerhalb der vereinbarten Produktspezifikation liegende Modul- oder Batteriedegradation.

28.16

Arbeiten Dritter oder Veränderungen durch den Kunden beeinträchtigen gesetzliche Mängelrechte nur, soweit sie den geltend gemachten Mangel verursacht haben oder wattkompass die Nacherfüllung aus einem von wattkompass nicht zu vertretenden Grund unmöglich machen.

28.17

Wird die Prüfung oder Nacherfüllung durch eine Fremdmaßnahme lediglich erschwert, bleiben die Mängelrechte bestehen. Der Kunde hat nur solche nachgewiesenen zusätzlichen Kosten zu tragen, die er schuldhaft verursacht hat und die nach den gesetzlichen Vorschriften erstattungsfähig sind.

28.18

Gesetzliche Ansprüche auf Ersatz erforderlicher Aus- und Einbaukosten bleiben unberührt.

28.19

Bei einem berechtigten Mangel trägt wattkompass die Kosten der geschuldeten Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

28.20

Eine Herstellergarantie, Kulanzleistung oder Versicherung ersetzt die gesetzlichen Mängelrechte gegenüber wattkompass nicht.

28.21

Der Kunde ist nicht verpflichtet, vor der Geltendmachung seiner gesetzlichen Mängelrechte zunächst eine Herstellergarantie in Anspruch zu nehmen.

28.22

Weitere Rechte des Kunden, insbesondere auf Minderung, Rücktritt, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

29. Herstellergarantien und eigene Garantien

29.1

Hersteller-, Produkt-, Leistungs-, Kapazitäts- und Haltbarkeitsgarantien werden grundsätzlich durch den jeweiligen Garantiegeber nach dessen Garantiebedingungen gewährt.

29.2

Eine Herstellergarantie besteht zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelrechten des Kunden gegenüber wattkompass und beschränkt diese nicht.

29.3

Garantieumfang, Garantiedauer, Leistungsgrenzen, Ausschlüsse, Registrierungsfristen, Wartungsvorgaben und Abwicklungsverfahren richten sich nach den Bedingungen des jeweiligen Garantiegebers.

29.4

wattkompass stellt dem Kunden die von wattkompass erhaltenen und für den Kunden bestimmten Garantieunterlagen zur Verfügung.

29.5

Übernimmt wattkompass laut Angebot eine erforderliche Garantieregistrierung, führt wattkompass diese auf Grundlage der rechtzeitig bereitgestellten Kundendaten durch.

29.6

Ist keine Registrierungsleistung vereinbart, bleibt der Kunde für eine nach den Garantiebedingungen erforderliche Registrierung verantwortlich.

29.7

wattkompass weist den Kunden auf bekannte Registrierungsanforderungen hin, soweit diese für den Erhalt einer Herstellergarantie wesentlich sind.

29.8

wattkompass unterstützt den Kunden im Rahmen der gesetzlichen Mängelhaftung und einer gegebenenfalls vereinbarten Serviceleistung bei der Garantieabwicklung.

29.9

Eine eigene Garantie von wattkompass besteht nur, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet und ihr Inhalt, ihre Dauer und ihre Voraussetzungen eindeutig festgelegt wurden.

29.10

Kulanzleistungen begründen ohne ausdrückliche Erklärung keinen Anspruch auf gleichartige Leistungen in zukünftigen Fällen.

30. Software, Apps, Cloud-Dienste und digitale Elemente

30.1

Funktionen von Wechselrichtern, Speichern, Energiemanagementsystemen, Wallboxen und Wärmepumpen können von Software, Apps, Internetverbindungen, Benutzerkonten, Servern oder Cloud-Diensten abhängen.

30.2

Welche digitalen Funktionen geschuldet sind, ergibt sich aus dem individuellen Angebot und der vereinbarten Produktbeschaffenheit.

30.3

Soweit gesetzlich vorgesehen, werden erforderliche Aktualisierungen während des maßgeblichen Zeitraums bereitgestellt oder dem Kunden zugänglich gemacht.

30.4

Der Kunde hat bereitgestellte und als erforderlich bezeichnete Sicherheits- und Funktionsaktualisierungen innerhalb angemessener Frist zu installieren beziehungsweise die Installation zu ermöglichen.

30.5

Unterlässt der Kunde eine erforderliche Aktualisierung trotz ordnungsgemäßer Information, richten sich die Folgen nach den gesetzlichen Vorschriften.

30.6

Eine durch einen Hersteller veranlasste Softwareänderung, Fernabschaltung oder Leistungsbegrenzung beseitigt nicht automatisch die Verantwortung von wattkompass für die vereinbarte Beschaffenheit des Systems.

30.7

Wird eine geschuldete wesentliche Funktion durch die Einstellung oder wesentliche Veränderung eines Cloud- oder Plattformdienstes dauerhaft beeinträchtigt, bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden bestehen.

30.8

wattkompass übernimmt keine darüber hinausgehende Garantie für die zeitlich unbegrenzte Verfügbarkeit eines nicht von wattkompass betriebenen Dienstes, sofern dies nicht ausdrücklich zugesagt wurde.

30.9

Kosten für Internetanschluss, Mobilfunk, Datentarif, Drittanbieterabonnements, Cloudspeicher oder sonstige laufende Dienste trägt der Kunde, soweit diese nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.

30.10

Der Kunde schützt Passwörter, Zugangscodes und Administrationsrechte vor unbefugtem Zugriff.

30.11

Der Kunde informiert wattkompass unverzüglich, wenn Anhaltspunkte für einen unbefugten Zugriff auf das System oder zugehörige Benutzerkonten bestehen.

30.12

Fernzugriffe durch wattkompass erfolgen nur im vereinbarten, technisch erforderlichen und datenschutzrechtlich zulässigen Umfang.

30.13

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Hersteller-, App- oder Plattformanbieter richtet sich zusätzlich nach den Datenschutzinformationen des jeweiligen Anbieters.

30.14

Soweit ausdrücklich vereinbarte digitale Funktionen, insbesondere Monitoring, Fernzugriff, Energiemanagement, dynamische Steuerung oder Herstellerportale, eine Internet- oder Netzwerkverbindung erfordern, stellt der Kunde am Anlagenstandort eine funktionsfähige Verbindung entsprechend den ihm rechtzeitig mitgeteilten technischen Anforderungen zur Verfügung und ermöglicht dem Installationspersonal den für Einrichtung und Prüfung erforderlichen Zugang. wattkompass haftet nicht für Funktionsstörungen, die ausschließlich auf einem Ausfall oder einer unzureichenden Leistung des kundenseitigen Internetanschlusses, WLANs, Routers oder eines vom Kunden ausgewählten Telekommunikationsanbieters beruhen. Die Verantwortung von wattkompass für die fachgerechte Installation, Konfiguration und vereinbarte Beschaffenheit des gelieferten Systems bleibt unberührt.

31. Bedienung, Wartung und Veränderungen der Anlage

31.1

Der Kunde betreibt die Anlage entsprechend den übergebenen Bedienungs-, Sicherheits- und Wartungsunterlagen.

31.2

Soweit regelmäßige Inspektionen, Wartungen, Filterwechsel, Sichtkontrollen, Softwareupdates oder sonstige Maßnahmen erforderlich sind, hat der Kunde diese innerhalb der vorgesehenen Intervalle durchführen oder durchführen lassen.

31.3

Ein laufender Wartungsvertrag besteht nur, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde.

31.4

Der Kunde hält erforderliche Lüftungs-, Kühlungs-, Sicherheits- und Wartungsbereiche frei.

31.5

Schutz-, Abschalt- und Überwachungseinrichtungen dürfen nicht unbefugt deaktiviert werden.

31.6

Arbeiten an elektrischen, hydraulischen, kältetechnischen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Komponenten dürfen nur durch entsprechend qualifizierte Personen ausgeführt werden.

31.7

Unterlassene Wartung oder unsachgemäße Bedienung berührt Mängelrechte nur, soweit sie den geltend gemachten Mangel oder Schaden verursacht oder vergrößert hat.

31.8

Erhält der Kunde Sicherheits-, Rückruf-, Update- oder Serviceinformationen eines Herstellers, soll er wattkompass informieren, soweit eine Unterstützung oder Leistung von wattkompass erforderlich sein könnte.

31.9

Der Kunde darf die Anlage nach Übergabe erweitern oder verändern lassen. Er trägt jedoch das Risiko daraus entstehender Inkompatibilitäten oder Schäden, soweit wattkompass diese nicht zu vertreten hat.

31.10

Gesetzliche Mängelrechte für die ursprünglich von wattkompass erbrachte Leistung entfallen nicht pauschal durch eine spätere Erweiterung oder Veränderung.

32. Widerrufsrecht von Verbrauchern

32.1

Verbrauchern kann bei Fernabsatzverträgen, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Verbraucherbauverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.

32.2

Voraussetzungen, Beginn, Dauer und Rechtsfolgen richten sich nach der Art des konkreten Vertrages und den gesetzlichen Vorschriften.

32.3

Der Verbraucher erhält, soweit erforderlich, eine gesonderte Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular.

32.4

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung nicht.

32.5

Soll wattkompass auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit einer Dienst- oder Werkleistung beginnen, wird eine gesonderte Erklärung des Verbrauchers eingeholt, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.

32.6

Das Widerrufsrecht erlischt nur unter den jeweils gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen.

32.7

Eine Auftragserteilung, Terminvereinbarung, Materialbestellung, Direktanlieferung oder Anzahlung führt für sich allein nicht automatisch zum Erlöschen des Widerrufsrechts.

32.8

Ein gesetzlicher Anspruch auf Wertersatz für bis zum Widerruf erbrachte Leistungen besteht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen.

32.9

Soweit ein Verbraucher einen Fernabsatzvertrag über eine von wattkompass bereitgestellte Online-Benutzeroberfläche abschließen kann und ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, stellt wattkompass während der Widerrufsfrist die gesetzlich erforderliche elektronische Widerrufsfunktion bereit. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung.

32.10

Organisation, Kosten und Gefahr einer Rücksendung oder Abholung im Widerrufsfall richten sich nach der gesonderten Widerrufsbelehrung und den gesetzlichen Vorschriften.

33. Kündigung und Vertragsbeendigung

33.1

Ein gesetzliches Widerrufsrecht bleibt von diesem Abschnitt unberührt.

33.2

Bei einem Kaufvertrag besteht außerhalb eines Widerrufsrechts kein allgemeines kostenloses Stornierungsrecht. Rücktritts- und Kündigungsrechte richten sich nach dem Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften.

33.3

Soweit Werkvertragsrecht anwendbar ist, kann der Kunde den Vertrag bis zur Vollendung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften kündigen.

33.4

Die Vergütungsfolgen einer solchen Kündigung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

33.5

Die Kündigung eines Bauvertrages bedarf der gesetzlich vorgeschriebenen Form.

33.6

Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

33.7

Vor einer Kündigung wegen einer behebbaren Pflichtverletzung ist grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, soweit dies gesetzlich erforderlich und nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.

33.8

Im Beendigungsfall werden die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen, berechtigten Aufwendungen, verbindlich beschaffte projektbezogene Materialien und ersparte Aufwendungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abgerechnet.

33.9

Eine pauschale Stornogebühr wird durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vereinbart.

33.10

Nach Vertragsbeendigung werden der erreichte Leistungsstand, vorhandene Materialien, direkt angelieferte Komponenten, übergebene Unterlagen und erforderliche Sicherungsmaßnahmen nachvollziehbar dokumentiert.

33.11

Bis zur Abholung oder anderweitigen Rückabwicklung direkt angelieferter Komponenten gelten die angemessenen Schutz- und Obhutspflichten nach Abschnitt 10 fort. Kosten und Gefahr der Rückabwicklung richten sich nach dem Grund der Vertragsbeendigung und den gesetzlichen Vorschriften.

34. Haftung

34.1

wattkompass haftet unbeschränkt:

  1. a)bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  2. b)bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  3. c)bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
  4. d)bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie,
  5. e)nach dem Produkthaftungsgesetz,
  6. f)in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
34.2

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet wattkompass für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

34.3

Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

34.4

Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

34.5

Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wenn ein sonstiger Fall unbeschränkter Haftung nach Ziffer 34.1 vorliegt.

34.6

Gesetzliche Ansprüche auf Erfüllung, Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Ersatz erforderlicher Aus- und Einbaukosten werden nicht eingeschränkt.

34.7

wattkompass haftet im gesetzlichen Umfang für das Verhalten der von wattkompass eingesetzten gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Nachunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

34.8

wattkompass kann sich gegenüber dem Kunden nicht allein dadurch von der vertraglichen Verantwortung entlasten, dass eine Leistung durch einen Nachunternehmer, Lieferanten oder Spediteur ausgeführt wurde.

34.9

Für Ertrags-, Einsparungs-, Autarkie-, Förder-, Finanzierungs- oder Wirtschaftlichkeitsabweichungen haftet wattkompass nicht allein deshalb, weil eine als Prognose ausgewiesene Berechnung nicht eintritt.

34.10

Dies gilt nicht, wenn wattkompass:

  1. a)unrichtige Ausgangsdaten verwendet hat,
  2. b)eigene Planungs- oder Beratungspflichten verletzt hat oder
  3. c)ausdrücklich eine bestimmte Eigenschaft oder einen bestimmten Erfolg garantiert hat.
34.11

Für Störungen des öffentlichen Stromnetzes, Telekommunikationsnetzes, externer Plattformen oder sonstiger externer Infrastruktur haftet wattkompass nur, soweit wattkompass die Störung zu vertreten hat oder die störungsfreie Funktion ausdrücklich als eigene Leistung zugesagt wurde.

34.12

Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung eines erkennbar drohenden Schadens zu ergreifen. Gesetzliche Schadensminderungsobliegenheiten bleiben unberührt.

34.13

Die Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von wattkompass, soweit diese persönlich in Anspruch genommen werden.

35. Datenschutz, Projektdaten und Fotos

35.1

wattkompass verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

35.2

Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von wattkompass.

35.3

Zur Vertragsdurchführung kann eine Weitergabe erforderlicher Daten an von wattkompass eingesetzte Nachunternehmer, Fachbetriebe, Lieferanten, Hersteller, Spediteure, Frachtführer, Logistikdienstleister, Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und sonstige Projektbeteiligte erforderlich sein.

35.4

Die Weitergabe wird auf die für Angebot, Planung, Lieferung, Ausführung, Anmeldung, Inbetriebnahme, Abrechnung oder Mängelbearbeitung erforderlichen Daten beschränkt.

35.5

Fotos, Videos oder technische Projektdokumentationen dürfen erstellt und verarbeitet werden, soweit dies zur Planung, Lieferung, Ausführung, Dokumentation, Qualitätssicherung oder Mängelbearbeitung erforderlich ist.

35.6

Dies kann auch die Dokumentation des Zustands direkt angelieferter Ware, des Lagerplatzes und festgestellter Transport- oder Lagerschäden umfassen.

35.7

Eine Veröffentlichung von Kundenobjekten, Projektbildern, Ortsangaben, Namen oder identifizierbaren Projektdaten zu Werbe- oder Referenzzwecken erfolgt nur auf Grundlage einer gesonderten Einwilligung oder einer anderen ausreichenden gesetzlichen Grundlage.

35.8

Eine Einwilligung in eine werbliche Veröffentlichung kann im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

35.9

Die Vertragsdurchführung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Kunde in eine für die Vertragsleistung nicht erforderliche werbliche Nutzung seiner Daten oder Projektbilder einwilligt.

36. Kommunikation und Zugang von Erklärungen

36.1

Die Kommunikation kann per E-Mail, Telefon, Videokonferenz, Post, Angebotssoftware, Kundenportal oder sonstiger geeigneter Textform erfolgen.

36.2

Der Kunde teilt Änderungen seiner Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder sonstiger für die Vertragsabwicklung erforderlicher Kontaktdaten unverzüglich mit.

36.3

Rechtserhebliche Erklärungen sollen unmittelbar an wattkompass gerichtet werden.

36.4

Mitteilungen an einen eingesetzten Nachunternehmer, Lieferanten oder Spediteur gelten nicht allein aufgrund dessen Projektbeteiligung automatisch als Zugang bei wattkompass, es sei denn, der Empfänger wurde zur Entgegennahme der betreffenden Erklärung bevollmächtigt oder ist nach den gesetzlichen Vorschriften als Empfangsvertreter oder Empfangsbote anzusehen.

Die gesetzlichen Vorschriften über Stellvertretung, Empfangsboten, Zugang und Wissenszurechnung bleiben unberührt.

36.5

Gefahr-, Schadens- oder Mängelmeldungen können zusätzlich dem vor Ort eingesetzten Fachpersonal mitgeteilt werden. Dieses hat die Meldung im Rahmen seiner Zuständigkeit weiterzugeben.

36.6

Liefer- und Terminankündigungen können an die vom Kunden zuletzt mitgeteilten Kontaktdaten erfolgen.

36.7

Soweit für bestimmte Erklärungen gesetzlich eine besondere Form vorgeschrieben ist, bleibt diese Formvorschrift unberührt.

37. Besondere Bestimmungen für Unternehmer

37.1

Ist der Kunde Kaufmann und handelt es sich um einen beiderseitigen Handelskauf, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten des Handelsgesetzbuches.

37.2

Eine Mängelrüge muss den beanstandeten Mangel so konkret beschreiben, dass eine Prüfung möglich ist.

37.3

Unternehmer können nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.

37.4

Die Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für Gegenforderungen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

37.5

Ein Zurückbehaltungsrecht eines Unternehmers ist grundsätzlich auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis beschränkt.

37.6

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz von wattkompass.

37.7

wattkompass bleibt berechtigt, den Unternehmer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

38. Verbraucherstreitbeilegung

38.1

wattkompass ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

38.2

Zwingende gesetzliche Informationspflichten und Rechte des Verbrauchers bleiben unberührt.

39. Schlussbestimmungen

39.1

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

39.2

Bei Verbrauchern gilt die Rechtswahl nur insoweit, als hierdurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

39.3

Gegenüber Unternehmern wird die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – UN-Kaufrecht – ausgeschlossen.

39.4

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

39.5

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam, soweit der Vertrag auch ohne die unwirksame Bestimmung sinnvoll fortbestehen kann.

39.6

An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

39.7

Eine unwirksame Bestimmung wird nicht durch eine Regelung ersetzt, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel zulasten des Kunden möglichst weitgehend aufrechterhält.

39.8

Spätere Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht automatisch für bereits abgeschlossene Verträge.

39.9

Eine Änderung eines bestehenden Vertrages bedarf einer entsprechenden Vereinbarung oder gesetzlichen Grundlage.

39.10

Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.